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BGH - Entscheidung vom 23.04.2020

6 StR 29/20

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 23.04.2020 - Aktenzeichen 6 StR 29/20

DRsp Nr. 2020/8788

Antrag auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision

Tenor

Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 11. April 2019 gewährt.

Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Schriftsatz der Verteidigung vom 22. April 2020 hat vorgelegen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;