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BGH - Entscheidung vom 28.05.2020

III ZA 4/20

Normen:
ZPO § 114 S. 1

BGH, Beschluss vom 28.05.2020 - Aktenzeichen III ZA 4/20

DRsp Nr. 2020/8939

Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München - 1. Zivilsenat - vom 19. Dezember 2019 - 1 W 1477/19 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1;

Gründe

Der Senat legt den Antrag des Antragstellers auf Prozesskostenhilfe "wegen Nichtzulassungsbeschwerde" vom 9. April 2020 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine - hier als Rechtsmittel allein in Betracht kommende - Rechtsbeschwerde gegen die angefochtene Entscheidung aus. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO ).

Die Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht. Sie ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (s. etwa BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f).

Vorinstanz: LG München I, vom 15.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 15780/19
Vorinstanz: OLG München, vom 19.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 W 1477/19