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BGH - Entscheidung vom 23.04.2020

I ZA 4/20

Normen:
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1
ZPO § 577 Abs. 1 S. 2

BGH, Beschluss vom 23.04.2020 - Aktenzeichen I ZA 4/20

DRsp Nr. 2020/8152

Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 S. 1; ZPO § 577 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ).

Die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Fulda vom 11. November 2019 ist unzulässig, weil sie weder von Gesetzes wegen zulässig noch im angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO ). Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht von Verfassungs wegen geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2019 - I ZA 4/18, juris Rn. 2 mwN).

Vorinstanz: AG Hünfeld, vom 15.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 23 MZ 3368/19
Vorinstanz: LG Fulda, vom 11.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 208/19