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BGH - Entscheidung vom 06.05.2020

IV ZA 31/19

Normen:
ZPO § 321a

BGH, Beschluss vom 06.05.2020 - Aktenzeichen IV ZA 31/19

DRsp Nr. 2020/8771

Antrag auf Ablehnung eines gesamten Senats wegen Besorgnis der Befangenheit; Statthaftigkeit einer Anhörungsrüge

Tenor

1.

Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den erkennenden Senat wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen, weil er keine Befangenheitsgründe vorträgt, die sich individuell auf die an der von ihm angegriffenen Senatsentscheidung beteiligten Richter beziehen. Über ein unzulässiges Ablehnungsgesuch entscheidet der Senat in regulärer Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2018 - II ZB 15/18, juris Rn. 1).

2.

Die als Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO auszulegende sofortige Beschwerde, die als solche nicht statthaft ist (§ 567 Abs. 1 ZPO ), gegen den Senatsbeschluss vom 22. April 2020 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Senat hat das als übergangen gerügte Vorbringen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

3.

Weitere gleichgelagerte Eingaben in dieser Sache werden nicht mehr beschieden.

Normenkette:

ZPO § 321a;
Vorinstanz: AG Münster, vom 15.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 28 C 2205/15
Vorinstanz: LG Münster, vom 19.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 S 23/15