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BGH - Entscheidung vom 20.05.2020

IV ZR 234/19

Normen:
VVG a.F. § 5a
BGB § 812 Abs. 1 S. 1
BGB § 818 Abs. 1

Fundstellen:
VersR 2020, 1029

BGH, Urteil vom 20.05.2020 - Aktenzeichen IV ZR 234/19

DRsp Nr. 2020/7836

Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge und Herausgabe von Nutzungen aus ungerechtfertigter Bereicherung; Widerspruch wegen Unvollständigkeit der Verbraucherinformation; Ingangsetzung der Widerspruchsfrist nach § 5a VVG a.F.

Zu der notwendigen Verbraucherinformation nach § 10a Abs. 1 VAG a.F. gehörten bei Lebensversicherungen und Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr die Angabe der Rückkaufswerte und Angaben über das Ausmaß, in dem Rückkaufswerte garantiert sind.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 7. Zivilsenat - vom 8. August 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die Berufung des Klägers das Urteil des Landgerichts Stuttgart - 22. Zivilkammer - vom 15. Februar 2019 teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 33.860,45 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. August 2018 zu zahlen. Die Berufung des Klägers wird auch insoweit zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 33.860,45 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG a.F. § 5a; BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 818 Abs. 1 ;

Tatbestand

Der Kläger fordert von der Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge und Herausgabe von Nutzungen.

Die Parteien schlossen im Jahr 2005 einen Vertrag über eine fondsgebundene Rentenversicherung mit Kapitalzahlung bei Tod vor Rentenbeginn sowie Todesfallleistung ab Rentenbeginn (Zahlung der garantierten Rente bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Rentenbeginn oder einmalige Kapitalzahlung in Höhe der ausstehenden garantierten Renten) nach dem sogenannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden: § 5a VVG a.F.) ab.

Mit Schreiben vom 4. April 2018 erklärte der Kläger den W iderspruch gemäß § 5a VVG a.F.

Mit der Klage verlangt er Rückzahlung seiner auf den Vertrag geleisteten Beiträge sowie Herausgabe von Nutzungen abzüglich von der Beklagten gezahlter Fondsanteile und des Versicherungswertes zuzüglich Nutzungen aus dem Deckungsstock und der Fondswerte, insgesamt 43.235,77 €, ferner Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten und Zahlung von Verzugszinsen.

Der Kläger meint, die Widerspruchsfrist nach § 5a VVG a.F. sei wegen formaler Mängel der Widerspruchsbelehrung sowie wegen Unvollständigkeit der Verbraucherinformation nicht in Gang gesetzt worden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers in Höhe von 33.860,45 € nebst Zinsen stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für die Revision der Beklagten relevant - ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Erstattung geleisteter Prämien sowie Herausgabe gezogener Nutzungen aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 1 BGB in Höhe von insgesamt 33.860,45 € zu. Er habe das Widerspruchsrecht noch im Jahr 2018 wirksam ausüben können. Zwar sei dem Kläger eine formell und inhaltlich ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilt worden. Aber die ihm überlassene Verbraucherinformation nach § 10a VAG in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fa ssung (im Folgenden: VAG a.F.) sei unvollständig gewesen. Es fehle - hinsichtlich der nicht in Fonds fließenden Beitragsanteile - die nach Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) bis d) der Anlage Teil D zum VAG a.F. erforderliche Angabe über das Ausmaß, in dem Rückkaufswerte garantiert würden.

II. Hiergegen wendet sich die Revision zu Recht.

1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts konnte der nach dessen revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrte Kläger den Widerspruch nicht wegen Unvollständigkeit der Verbraucherinformation noch im Jahr 2018 wirksam erklären.

a) Der Beginn der in § 5a Abs. 1 Satz 1 und 2 VVG a.F. bestimmten 30-tägigen Widerspruchsfrist gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. setzt zwar unter anderem voraus, dass dem Versicherungsnehmer die Unterlagen nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F., darunter auch die Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F., vollständig vorliegen.

aa) Die dem Kläger überlassene Verbraucherinformation war aber nicht, wie das Berufungsgericht meint, deshalb unvollständig, weil eine Angabe dazu fehlte, ob und in welchem Umfang Rückkaufswerte überhaupt garantiert wurden. Zu der notwendigen Verbraucherinformation nach § 10a Abs. 1 VAG a.F. gehörten bei Lebensversicherungen und Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr gemäß Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) der Anlage Teil D zum VAG a.F. die Angabe der Rückkaufswerte und nach Buchst. d) dieser Bestimmung Angaben über das Ausmaß, in dem Rückkaufswerte garantiert sind. Im Streitfall fehlt es an garantierten Rückkaufswerten im Sinne von Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) und d) der Anlage Teil D zum VAG a.F. Nach den vom Berufungsgericht zum Inhalt des abgeschlossenen Versicherungsvertrages getroffenen Feststellungen hat die Beklagte dem Kläger keine Rückkaufswerte in bestimmter Höhe vertraglich zugesagt. Darüber hat die Beklagte entgegen der Würdigung des Berufungsgerichts in der im Versicherungsschein enthaltenen Verbraucherinformation ausreichend informiert. Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht von den im Versicherungsschein im Abschnitt "Beitragsfreistellung und Rückkaufswert" enthaltenen Tabellen 1 bis 3 aus, in deren jeweils vierter und letzter Spalte der "Rückkaufswert" unter Berücksichtigung - jeweils unterschiedlicher - Wertsteigerungen der Fondsanteile und Überschussanteilsätze ausgewiesen wird. Zu den in den Tabellen enthaltenen "beispielhaften Modellrechnungen" heißt es auf der vorhergehenden Seite des Versicherungsscheins, sie dienten der Orientierung, welche Leistungen sich bei Rückkauf ergeben könnten. Die angegebenen Werte hätten ausschließlich beispielhaften Charakter, sie stellten auch keine Ober- bzw. Untergrenze dar; die tatsächlich auszuzahlenden Leistungen könnten unter bzw. über diesen Beträgen liegen. Weiter wird im dritten Absatz vor der Tabelle 1 der Rückkaufswert als "Zeitwert" der Versicherung zum Zeitpunkt der Kündigung beschrieben, dessen Höhe ausweislich des Absatzes davor von mehreren Faktoren abhänge, vor allem von der Wertentwicklung der Fonds, der zukünftigen Höhe der Überschussbeteiligung sowie der Zinsentwicklung auf dem Kapitalmarkt. Der den Rückkaufswert betreffende Absatz schließt mit dem ausdrücklichen Hinweis: "Der Rückkaufswert kann daher nicht garantiert werden." Wird einem Versicherungsnehmer - wie hier - ausdrücklich mitgeteilt, dass in einer nachfolgenden Übersicht aufgeführte Rückkaufswerte lediglich der Orientierung dienen, sie ausschließlich beispielhaften Charakter haben und nicht garantiert werden können, ist er darüber informiert, dass Rückkaufswerte "überhaupt nicht", auch nicht teilweise garantiert werden. Im Übrigen verpflichtet § 10a Abs. 1 Satz 1 VAG a.F. in Verbindung mit Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) und d) der Anlage Teil D zum VAG a.F. entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts den Versicherer nicht anzugeben, dass es im Hinblick auf den abgeschlossenen Vertrag an einer Garantie von Rückkaufswerten fehlt. Dies hat der Senat mit dem nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Urteil vom 11. Dezember 2019 in dem Verfahren IV ZR 8/19 (VersR 2020, 208 Rn. 13 ff.), in dem es um eine vergleichbar gestaltete Verbraucherinformation derselben Beklagten wie hier ging, entschieden und im Einzelnen ausgeführt.

bb) Die Einwände des Klägers gegen diese Entscheidung geben dem Senat keinen Anlass zu einer Änderung seiner Rechtsauffassung.

Soweit der Kläger beanstandet, dass die vierte Spalte der jeweiligen Tabelle "Rückkaufswerte" einschließlich Überschussanteilen enthalte und damit summierte Beträge ausweise, muss er einräumen, dass der in § 176 Abs. 3 Satz 1 VVG a.F. als Zeitwert der Versicherung definierte Rückkaufswert die Überschussbeteiligung miteinschließt. Sieht der Versicherungsvertrag - wie im Streitfall - eine Überschussbeteiligung vor, welche die Höhe der Rückkaufswerte beeinflusst, fordert Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) der Anlage Teil D zum VAG a.F. entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht die Angabe von Rückkaufswerten ohne Berücksichtigung der Überschussbeteiligung (Senatsurteil vo m 11. Dezember 2019 aaO Rn. 24).

b) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe das Widerspruchsrecht noch im Jahr 2018 wegen Unvollständigkeit der Verbraucherinformation wirksam ausüben können, stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO ).

Weder war ein auf die Todesfallleistung entfallender Beitragsanteil gemäß Abschnitt I Nr. 1 Buchst. e) der Anlage Teil D zum VAG a.F. einzeln auszuweisen (Senatsurteil vom 11. Dezember 2019 aaO Rn. 26) noch war eine Information über die Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll (Abschnitt I Nr. 1 Buchst. f) der Anlage Teil D zum VAG a.F.), bei einem Vertragsschluss nach dem Police nmodell - anders als beim Antragsmodell - erforderlich (Senatsurteil vom 11. Dezember 2019 aaO Rn. 27). Hiergegen erhebt der Kläger zu Recht keine Einwände.

2. Die Frage, ob das Policenmodell mit den Lebensversicherungsrichtlinien der Europäischen Union unvereinbar ist, ist hier nicht entscheidungserheblich. Auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells ist es dem ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrten und informierten Kläger nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages über mehr als zwölf Jahre auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben: Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 32 ff.).

Von Rechts wegen

Verkündet am: 20. Mai 2020

Vorinstanz: LG Stuttgart, vom 15.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 140/18
Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 08.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 75/19
Fundstellen
VersR 2020, 1029