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BGH - Entscheidung vom 31.03.2020

X ZR 169/18

Normen:
FluggastrechteVO Art. 5 Abs. 1 Buchst. c)
FluggastrechteVO Art. 12 Abs. 1 S. 2
BGB § 651f Abs. 2

Fundstellen:
DAR 2020, 493
DAR 2021, 491

BGH, Beschluss vom 31.03.2020 - Aktenzeichen X ZR 169/18

DRsp Nr. 2020/7965

Anrechnung von Ausgleichsleistungen eines Reiseveranstalters als Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit bei einem weitergehenden Schadensersatzanspruch

Ein ausführendes Luftverkehrsunternehmen handelt mit Wirkung für und gegen den Reiseveranstalter, wenn es die ihm aus Art. 7 ff. FluggastrechteVO erwachsenden Verpflichtungen erfüllt. Daraus ergibt sich zugleich, dass im Falle einer bereits erfolgten Entschädigung seitens des Reiseveranstalters umgekehrt ein Luftverkehrsunternehmen, das auf Ausgleichszahlungen in Anspruch genommen wird, gegenüber diesem Verlangen die Anrechnung von dem Reisenden bereits gewährten Leistungen geltend machen kann.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Kläger gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 23. Oktober 2018 durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

FluggastrechteVO Art. 5 Abs. 1 Buchst. c); FluggastrechteVO Art. 12 Abs. 1 S. 2; BGB § 651f Abs. 2 ;

Gründe

I. Die Kläger buchten bei einer Reiseveranstalterin am 10. November 2015 eine Urlaubsreise, die einen von der Beklagten durchzuführenden Flug von Köln nach Kos am 8. Oktober 2016 umfasste. Die Beklagte annullierte den Flug, nachdem sie im Zuge der Ankündigung von Plänen zur Umstrukturierung ihres Unternehmens am 30. September 2016 eine ungewöhnlich hohe Zahl von Krankmeldungen ihrer Piloten und des Kabinenpersonals zu verzeichnen hatte.

Der Kläger zu 2 nahm die Reiseveranstalterin wegen der Annullierung des gebuchten Flugs nach Kos auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit für sich und die drei übrigen Kläger in Anspruch. Das Verfahren wurde durch einen gerichtlichen Vergleich beendet, in dem sich die Reiseveranstalterin verpflichtete, zum Ausgleich der Klageforderung einen Betrag von 2.021,70 Euro zu zahlen.

Die Kläger verlangen von der Beklagten eine Ausgleichszahlung in Höhe von insgesamt 1.600 Euro nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b FluggastrechteVO sowie Zahlung von Verzugszinsen. Die Beklagte macht geltend, auf die Forderungen der Kläger sei die diese übersteigende, von der Reiseveranstalterin gezahlte Entschädigung nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 FluggastrechteVO anzurechnen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.

II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO ).

1. Die Rechtsfragen, die der Streitfall in Bezug auf die Anrechnung von Ausgleichleistungen auf der Grundlage der Fluggastrechteverordnung und weitergehenden Schadensersatzansprüchen nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 FluggastrechteVO aufwirft, sind - auch soweit sie vom Berufungsgericht zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung zu Recht als klärungsbedürftig angesehen worden sind - durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs mittlerweile geklärt. Damit fehlt es nunmehr an einem Zulassungsgrund.

a) Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass eine Anrechnung nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil der Wortlaut von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 FluggastrechteVO lediglich eine Anrechnung der in der Verordnung vorgesehenen Ausgleichsleistung auf einen sich aus anderen Vorschriften ergebenden Anspruch vorsieht, nicht aber in umgekehrter Richtung.

Nach der Begründung zu Art. 12 Abs. 1 Satz 2 FluggastrechteVO soll diese Vorschrift verhindern, dass der Fluggast neben der Ausgleichsleistung gemäß Art. 7 FluggastrechteVO den Ersatz weitergehenden Schadens verlangen kann. Dieses Ziel erfordert, eine Anrechnung unabhängig davon zuzulassen, welcher der beiden Ansprüche zuerst erfüllt wurde. Anderenfalls hinge der Umfang der Ansprüche von der Reihenfolge der Geltendmachung ab. Dies wäre nicht sachgerecht (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013 - X ZR 111/12, RRa 2013, 233 Rn. 10 f.).

b) Für Schadensersatz- und Minderungsansprüche aus einem vor dem 1. Juli 2018 geschlossenen Reisevertrag hat der Bundesgerichtshof ferner bereits entschieden, dass eine Anrechnung des Anspruchs aus Art. 12 Abs. 1 FluggastrechteVO nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung in Betracht kommt, wenn die Ansprüche durch dasselbe Ereignis entstanden sind (BGH, Urteil vom 30. September 2014 - X ZR 126/13, NJW 2015, 553 ; Urteil vom 6. August 2019 - X ZR 128/18, RRa 2020, 33 = NJW 2020, 40 ). Für den Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nach § 651f Abs. 2 BGB aF kann nichts Anderes gelten.

aa) Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung sind dem Geschädigten in gewissem Umfang diejenigen Vorteile anzurechnen, die ihm in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zugeflossen sind. Es soll ein gerechter Ausgleich zwischen den bei einem Schadensfall widerstreitenden Interessen herbeigeführt werden. Der Geschädigte darf einerseits im Hinblick auf das schadensersatzrechtliche Bereicherungsverbot nicht bessergestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Andererseits sind nur diejenigen durch das Schadensereignis bedingten Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, also dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet (BGH, NJW 2015, 553 Rn. 14; Urteil vom 28. Juni 2007 - VII ZR 81/06, BGHZ 173, 83 Rn. 18).

bb) Nach diesen Grundsätzen ist die von der Reiseveranstalterin geleistete Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit auf Ansprüche der Kläger auf Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung anzurechnen.

Aus dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte des § 651f Abs. 2 BGB aF ergibt sich die gesetzgeberische Wertung, dass bei Vereitelung der Reise von einer so schwerwiegenden Beeinträchtigung des vertraglich geschuldeten Leistungserfolgs auszugehen ist, dass eine Entschädigung dafür geboten ist, dass der Kunde seine Urlaubszeit nicht so verbringen konnte wie vom Veranstalter geschuldet (BGH, Urteil vom 11. Januar 2005 - X ZR 118/03, BGHZ 161, 389 , 394 f.).

Mit dem Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung wird eine pauschalierte Entschädigung für die Unannehmlichkeiten gewährt, die einem Fluggast mit der Annullierung eines Flugs entstehen (vgl. EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2012, C-581/10 und C-629/10, NJW 2013, 671 Rn. 74 - Nelson).

Im Streitfall sind der reisevertragliche Entschädigungsanspruch und die Ausgleichsansprüche nach der Fluggastrechteverordnung nicht nur adäquat kausal auf die Annullierung des Flugs nach Kos zurückzuführen, sondern sie dienen auch dem Ausgleich desselben - immateriellen - Schadens, der darin besteht, dass die Kläger infolge der Annullierung die gebuchte Urlaubsreise nicht antreten und damit ihre Urlaubszeit nicht wie geplant verbringen konnten.

Eine Kumulierung der Entschädigung nach § 651f Abs. 2 BGB aF und der Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung führte zu einer nicht gerechtfertigten Überkompensation der den Klägern durch dasselbe Ereignis entstandenen Schäden. Die Kläger müssen sich daher die von der Reiseveranstalterin wegen der Nichterfüllung des Reisevertrags gezahlte Entschädigung anrechnen lassen, mit der Folge, dass ihre Ansprüche auf Ausgleichszahlungen, deren Höhe dahinter zurückbleibt, erloschen sind.

cc) Der Bundesgerichtshof hat in einem früheren Verfahren für klärungsbedürftig gehalten, ob eine Anrechnung dem Zweck der Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechteverordnung entspricht, und deshalb dem Gerichtshof der Europäischen Union mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (Beschluss vom 30. Juli 2013 - X ZR 111/12, RRa 2013, 233), die der Gerichtshof wegen anderweitiger Erledigung des Verfahrens nicht beantworten konnte.

Eine erneute Vorlage dieser Fragen ist nicht erforderlich.

(1) Die Fragen, ob ein vom nationalen Recht gewährter Anspruch auf Erstattung von zusätzlichen Reisekosten auf den Ausgleichsanspruch aus Art. 7 FluggastrechteVO angerechnet werden kann und ob dies auch für die Kosten der Ersatzbeförderung zum Endziel der Flugreise gilt, stellen sich im Streitfall nicht. Die Kläger haben die Reiseveranstalterin allein auf eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Anspruch genommen.

(2) Die Frage, ob die Entscheidung über eine Anrechnung dem Luftverkehrsunternehmen, dem maßgeblichen nationalen Recht oder dem Ermessen des Gerichts obliegt, ist, soweit sie für den Streitfall von Bedeutung ist, mittlerweile durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt.

Der Gerichtshof hat entschieden, dass das zuständige nationale Gericht die nach der Verordnung gewährte Ausgleichsleistung auf den weitergehenden Schadensersatzanspruch anrechnen kann, aber nicht dazu verpflichtet ist und dass die Fluggastrechteverordnung dem nationalen Gericht keine Bedingungen für die Anrechnung vorgibt (EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 - C-354/18, RRa 2019, 280 Rn. 44-47 - Rusu ./. SC Blue Air). Damit ist geklärt, dass die Gerichte der Mitgliedstaaten in eigener Zuständigkeit über eine Anrechnung zu entscheiden haben.

Die Frage, ob die Gerichte insoweit an Vorgaben des nationalen Rechts gebunden sind oder nach freiem Ermessen zu entscheiden haben, ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Auch eine Ermessensentscheidung hätte sich an den nach deutschem Recht maßgeblichen Grundsätzen der Vorteilsanrechnung zu orientieren und könnte deshalb allenfalls in Ausnahmefällen zu einem abweichenden Ergebnis führen. Eine solche Ausnahme liegt im Streitfall nicht vor.

2. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Entschädigungszahlung der Reiseveranstalterin im Streitfall nach Art. 12 Abs. 1 FluggastrechteVO anzurechnen ist.

a) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 Buchst. c FluggastrechteVO im Streitfall vorliegen.

Die Beklagte hat den Flug annulliert, ohne den Klägern rechtzeitig unter den in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c FluggastrechteVO genannten Bedingungen ein Angebot zur anderweitigen Beförderung unterbreitet zu haben. Sie ist, wie das Berufungsgericht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 17. April 2018 - C-195/17 u.a., RRa 2018, 117 - Krüsemann u.a. ./. TUIfly) ebenfalls zutreffend entschieden hat, auch nicht aufgrund außergewöhnlicher Umstände nach Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO von der Ausgleichspflicht befreit.

b) Ebenso hat das Berufungsgericht zu Recht entschieden, dass die Entschädigungsleistungen, die die Kläger von der Reiseveranstalterin erhalten haben, eine Schadensersatzleistung darstellen, die nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 FluggastrechteVO auf Ansprüche auf Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung anrechenbar ist.

aa) Ausweislich des gerichtlichen Vergleichs zwischen dem Kläger zu 2 und der Reiseveranstalterin diente die Zahlung der Abgeltung der in jenem Verfahren geltend gemachten Klageansprüche. Geltend gemacht waren Ansprüche aller vier Kläger auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nach § 651f Abs. 2 BGB in der bis zum 30. Juni 2018 geltenden, im Streitfall maßgeblichen Fassung (Art. 229 § 42 EGBGB ).

Dies reicht für die Einordnung als grundsätzlich anrechenbarer Schadensersatzanspruch nach Art. 12 Abs. 1 FluggastrechteVO aus. Die Frage, welche konkreten Unannehmlichkeiten der Kläger zu 2 zur Begründung der Klageforderung angeführt hatte, ist entgegen der Auffassung der Revision in diesem Zusammenhang unerheblich. Tatsachenvortrag der Kläger, dem zu entnehmen sein könnte, dass die Zahlungspflicht abweichend vom Wortlaut des Vergleichs aus anderen Gründen übernommen wurde oder nur die Ansprüche einzelner Kläger abdeckt, zeigt die Revision nicht auf.

bb) Eine Anrechnung nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 FluggastrechteVO setzt entgegen der Auffassung der Kläger nicht voraus, dass der Anspruch auf weitergehenden Schadensersatz gerichtlich festgestellt ist. Nach Wortlaut und Sinn der Vorschrift reicht es vielmehr aus, wenn der Berechtigte entsprechende Zahlungen erhalten hat.

Aus dem von der Revision angeführten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 13. Oktober 2011 (C-83/10, NJW 2011, 3776 - Sousa Rodríguez u.a. ./. Air France SA) ergibt sich nichts Abweichendes. Die zitierten Ausführungen, wonach der Begriff "weitergehender Schadensersatz" in Art. 12 FluggastrechteVO es den nationalen Gerichten ermöglicht, unter den Voraussetzungen des Übereinkommens von Montreal oder des nationalen Rechts Ersatz für den wegen der Nichterfüllung des Luftbeförderungsvertrags entstandenen Schaden zu gewähren, beziehen sich nicht auf die Voraussetzungen einer Anrechnung solcher Ansprüche. Der Gerichtshof hatte allein die Frage zu beantworten, ob Art. 12 Abs. 1 FluggastrechteVO den nationalen Gerichten auch als Rechtsgrundlage dafür dienen kann, ein Luftfahrtunternehmen zur Erstattung von Kosten zu verurteilen, die aus einer Verletzung von Art. 8 oder Art. 9 FluggastrechteVO entstanden sind. Aus der Verneinung dieser Frage folgt lediglich, dass aus Art. 12 Abs. 1 FluggastrechteVO keine eigenständigen Ansprüche abgeleitet werden können. Über eine Anrechnung von Ansprüchen aus anderen Grundlagen ist damit hingegen nichts gesagt.

Sonstige Anhaltspunkte, die dafür sprechen könnten, dass nur gerichtlich festgestellte Ansprüche angerechnet werden können, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

c) Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass eine Anrechnung nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil die Ansprüche sich gegen unterschiedliche Schuldner richten.

Wie sich aus Art. 3 Abs. 5 Satz 2 FluggastrechteVO ergibt, ist davon auszugehen, dass das ausführende Luftverkehrsunternehmen mit Wirkung für und gegen den Reiseveranstalter handelt, wenn es die ihm aus Art. 7 ff. FluggastrechteVO erwachsenden Verpflichtungen erfüllt (BGH, Urteil vom 30. September 2014 - X ZR 126/13, NJW 2015, 553 Rn. 16; Beschluss vom 11. März 2008 - X ZR 49/07, NJW 2008, 2119 Rn. 18). Daraus ergibt sich zugleich, dass im Falle einer bereits erfolgten Entschädigung seitens des Reiseveranstalters umgekehrt ein Luftverkehrsunternehmen, das auf Ausgleichszahlungen in Anspruch genommen wird, gegenüber diesem Verlangen die Anrechnung von dem Reisenden bereits gewährten Leistungen geltend machen kann.

d) Schließlich hat das Berufungsgericht zu Recht entschieden, dass die Voraussetzungen für eine Anrechnung nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung im Streitfall erfüllt sind.

Das Revisionsverfahren ist durch Zurücknahme der Revision erledigt worden.

Vorinstanz: AG Köln, vom 11.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 133 C 394/16
Vorinstanz: LG Köln, vom 23.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 S 310/17
Fundstellen
DAR 2020, 493
DAR 2021, 491