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BGH - Entscheidung vom 06.02.2020

AK 2/20

Normen:
StPO § 121 Abs. 1
StPO § 122 Abs. 4 S. 2

BGH, Beschluss vom 06.02.2020 - Aktenzeichen AK 2/20

DRsp Nr. 2020/3294

Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft wegen des dringenden Tatverdachts der Beteiligung an einer außereuropäischen terroristischen Vereinigung (IS) und der Ktiegsverbrechen gegen Personen

Tenor

Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesgericht Düsseldorf übertragen.

Normenkette:

StPO § 121 Abs. 1 ; StPO § 122 Abs. 4 S. 2;

Gründe

I.

Die Angeklagte ist am 4. April 2019 festgenommen worden und befindet sich seit dem 5. April 2019 in Untersuchungshaft, zuletzt - seit dem 6. Juni 2019 - aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 28. Mai 2019 ( 2 BGs 236/19).

Gegenstand dieses Haftbefehls sind die folgenden Tatvorwürfe: Die Angeklagte habe sich von Oktober 2015 bis zum 4. April 2019 in Deutschland und in Syrien durch drei rechtlich selbständige Handlungen als Mitglied an der Gruppierung "Islamischer Staat" (IS) und damit an einer außereuropäischen terroristischen Vereinigung beteiligt, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB ), Totschlag (§ 212 StGB ), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 VStGB ) oder Kriegsverbrechen (§§ 8 , 9 , 10 , 11 oder 12 VStGB ) zu begehen. In einem der Fälle habe sie in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen ein Kind einem Elternteil entzogen, um es in das Ausland zu verbringen, wobei sie das Opfer durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung gebracht und in einem der Fälle durch die Tat den Tod des Opfers verursacht habe, zugleich eine andere Person körperlich misshandelt, in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen ihre Fürsorge- und Erziehungspflicht gegenüber einer Person unter sechzehn Jahren gröblich verletzt und dadurch den Schutzbefohlenen in die Gefahr gebracht, in seiner körperlichen und psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden, sowie im Zusammenhang mit einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt ein Kind unter 15 Jahren in eine bewaffnete Gruppe eingegliedert. In einem weiteren der Fälle habe die Angeklagte tateinheitlich die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen ausgeübt, ohne dass der Erwerb der tatsächlichen Gewalt auf einer Genehmigung nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz beruht habe (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2, §§ 171, 223 Abs. 1, § 235 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5 , § 25 Abs. 2 , §§ 52 , 53 StGB , § 8 Abs. 1 Nr. 5 Variante 2 VStGB , § 22a Abs. 1 Nr. 6 KrWaffKG i.V.m. Teil B Nr. 46 der Anlage zu § 1 Abs. 1 KrWaffKG).

Der Generalbundesanwalt hat am 8. Oktober 2019 wegen dieser Tatvorwürfe Anklage zum Oberlandesgericht Düsseldorf erhoben.

Der Senat hat mit Beschluss vom 17. Oktober 2019 ( AK 56/19) die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus angeordnet.

Am 20. Dezember 2019 hat das Oberlandesgericht beschlossen, die Anklage unverändert zur Hauptverhandlung zuzulassen und das Hauptverfahren zu eröffnen; des Weiteren hat es die Haftfortdauer angeordnet.

II.

Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate hinaus liegen vor.

1. Wegen der Einzelheiten der Tatvorwürfe, der den dringenden Verdacht begründenden Umstände sowie der Haftgründe und der Versagung einer Haftverschonung verweist der Senat auf seine Haftprüfungsentscheidung vom 17. Oktober 2019.

2. Die besondere Schwierigkeit und der besondere Umfang des Verfahrens haben ein Urteil bislang noch nicht zugelassen und rechtfertigen weiterhin die Fortdauer der Untersuchungshaft (§ 121 Abs. 1 , § 122 Abs. 4 Satz 2 StPO ). Das Verfahren ist auch nach der Haftprüfungsentscheidung des Senats hinreichend gefördert worden:

Nach Anklageerhebung am 8. Oktober 2019 hat das Oberlandesgericht mit der am 9. Oktober 2019 verfügten Zustellung der Anklageschrift vom 4. Oktober 2019 der Angeklagten eine - angemessene - vierwöchige Stellungnahmefrist gesetzt. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2019 hat es die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2019 hat das Oberlandesgericht dem damaligen Verteidiger zum Zweck der Terminsabstimmung mögliche Hauptverhandlungstage ab Ende Januar 2020 mitgeteilt. Mit weiterer Verfügung vom 27. Januar 2020 hat es dann den ersten Hauptverhandlungstermin auf den 6. März 2020 bestimmt. Bei der Terminierung hat es Rücksicht darauf nehmen müssen, dass die Angeklagte mittlerweile von zwei anderen Verteidigern verteidigt wird, die ihr mit Vorsitzendenverfügungen vom 22. und 27. Januar 2020 bestellt worden sind.

3. Der Vollzug der Untersuchungshaft steht nach wie vor nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO ).