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BGH - Entscheidung vom 09.01.2020

AK 65/19

Normen:
StPO § 121 Abs. 1
StGB § 129a Abs. 1 Nr. 1

BGH, Beschluss vom 09.01.2020 - Aktenzeichen AK 65/19

DRsp Nr. 2020/2592

Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über zwölf Monate hinaus wegen des dringenden Tatverdachts der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung (hier: IS)

Tenor

Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main übertragen.

Normenkette:

StPO § 121 Abs. 1 ; StGB § 129a Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe

I.

Der Angeschuldigte wurde in anderer Sache am 14. November 2018 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 15. November 2018 aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom selben Tag ( 2 BGs 906/18), zuletzt ersetzt durch den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Mai 2019 ( 2 OJs 32/18), ununterbrochen in Untersuchungshaft.

Gegenstand des Haftbefehls vom 7. Mai 2019 ist der Vorwurf, der Angeschuldigte habe sich in der Zeit von 2013 bis 2015 in Syrien als Mitglied an der ausländischen terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat [im Irak und in Großsyrien]" beteiligt, deren Zwecke und Tätigkeit darauf gerichtet gewesen seien, Mord (§ 211 StGB ) oder Totschlag (§ 212 StGB ) oder Kriegsverbrechen (§§ 8 , 9 , 10 , 11 , 12 VStGB ) zu begehen, und durch dieselbe Handlung über Kriegswaffen sonst die tatsächliche Gewalt ausgeübt, ohne dass der Erwerb der tatsächlichen Gewalt auf einer Genehmigung nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (Kriegswaffenkontrollgesetz) beruht habe oder eine Anzeige nach § 12 Abs. 6 Nr. 1 oder § 26a dieses Gesetzes erstattet worden sei (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 bis 3, § 52 StGB , § 22a Abs. 1 Nr. 6 KrWaffKG i.V.m. Teil B Nr. 29 Buchst. a, c und Nr. 50 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 KrWaffKG [Kriegswaffenliste]).

Der Senat hat mit Beschlüssen vom 5. Juni 2019 ( AK 26/19) und 18. September 2019 ( AK 52/19) jeweils die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet. Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main hat am 29. November 2019 wegen des Tatvorwurfs, der Gegenstand des Haftbefehls ist, Anklage zum Oberlandesgericht erhoben.

II.

Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über zwölf Monate hinaus liegen vor.

1. Wegen der Einzelheiten des Tatvorwurfs, der den dringenden Tatverdacht begründenden Umstände und des Haftgrundes nimmt der Senat auf die weiter geltenden Gründe seiner Haftfortdauerentscheidungen vom 5. Juni 2019 und 18. September 2019 sowie die Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen in der Anklageschrift Bezug.

2. Die besondere Schwierigkeit und der Umfang des Verfahrens haben ein Urteil bislang noch nicht zugelassen und rechtfertigen weiterhin die Fortdauer der Untersuchungshaft (§ 121 Abs. 1 , § 122 Abs. 4 Satz 2 StPO ). Das Verfahren ist auch nach der letzten Haftfortdauerentscheidung des Senats hinreichend gefördert worden. Nach Eingang des bei der vorangegangenen Haftprüfung durch den Senat noch ausstehenden Gutachtens des Sachverständigen Dr. S. am 5. November 2019 sowie verschiedenen weiteren Ermittlungen, etwa zu aktuellen Anschriften von Zeugen, hat die Generalstaatsanwaltschaft am 29. November 2019 Anklage erhoben. Deren Zustellung hat das Oberlandesgericht am 2. Dezember 2019 veranlasst. Zudem hat es bereits vorsorglich Termine für die Hauptverhandlung mit dem Verteidiger ab dem 15. Januar 2020 bis zum 20. März 2020 abgestimmt.

3. Die Untersuchungshaft steht nach Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Angeschuldigten einerseits sowie dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit andererseits derzeit noch nicht zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO ). Zwar dauert die Untersuchungshaft inzwischen über ein Jahr an. Allerdings ist der konkrete Verbrechensvorwurf von erheblichem Gewicht. Das Oberlandesgericht ist sich mit Blick auf die bereits für Januar 2020 vorsorglich mitgeteilten Hauptverhandlungstermine der Bedeutung des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen ersichtlich bewusst.

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 07.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 OJs 32/18