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BGH - Entscheidung vom 19.05.2020

IX ZA 4/20

Normen:
ZPO § 321a

BGH, Beschluss vom 19.05.2020 - Aktenzeichen IX ZA 4/20

DRsp Nr. 2020/8625

Anhörungsrüge wegen Verzögerungen der Briefbeförderung

Tenor

Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 18. März 2020 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 321a;

Gründe

Die Eingabe der Beklagten vom 27. April 2020 ist als Anhörungsrüge entsprechend § 321a ZPO auszulegen, weil die Beklagte geltend macht, der Einschreibebeleg vom 25. Januar 2020 habe bei der Entscheidung keine Beachtung gefunden, und deshalb eine Änderung der Entscheidung zu ihren Gunsten begehrt. Die zulässige Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Der Senat hat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ). Der von der Beklagten eingereichte Einlieferungsbeleg hat dem Senat vorgelegen und ist bei der Entscheidung berücksichtigt worden. Er ist nicht geeignet, eine der Beklagten günstigere Entscheidung zu begründen.

Nach ständiger Rechtsprechung dürfen dem Bürger Verzögerungen der Briefbeförderung oder der Briefzustellung durch die Deutsche Post AG nicht als Verschulden angerechnet werden. Er darf vielmehr darauf vertrauen, dass die Postlaufzeiten eingehalten werden, die seitens der Deutsche Post AG für den Normalfall festgelegt werden. Im Verantwortungsbereich einer Partei, die einen fristgebundenen Schriftsatz auf dem Postweg befördern lässt, liegt es allein, das Schriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß aufzugeben, dass es nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Deutsche Post AG den Empfänger fristgerecht erreichen kann (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2009 - IV ZB 2/08, NJW 2009, 2379 Rn. 8 mwN; vgl. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2010 - IX ZB 73/10, NJW 2011, 458 Rn. 15; vom 12. September 2013 - V ZB 187/12, juris Rn. 9). Vom Absender eines fristgebundenen Schriftsatzes ist aber zu verlangen, auf die angegebenen Leerungszeiten des von ihm benutzten Briefkastens zu achten. Das Vertrauen in den üblichen Postlauf ist nicht schutzwürdig, wenn der Absender erkennen kann, dass der Briefkasten am selben Tag nicht mehr geleert und die Sendung daher erst am nächsten Tag befördert wird (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2009, aaO Rn. 9).

Gemessen daran war ein Vertrauen der Beklagten, die ihre Sendung am Samstag, den 25. Januar 2020 aufgegeben hat, auf einen Zugang innerhalb der am 27. Januar 2020 ablaufenden Frist nicht schutzwürdig. Nach den Angaben der Deutsche Post AG auf ihrer Internetseite (deutschepost.de) sind die Betriebsprozesse der Post darauf ausgelegt, rund 95 vom Hundert aller Briefsendungen innerhalb Deutschlands schon einen Werktag nach der Einlieferung beim Empfänger zuzustellen, unter der Voraussetzung, dass die Sendungen die Post vor Annahmeschluss der Filiale oder der letzten Briefkastenleerung erreichen. Aus dem von der Beklagten eingereichten Einlieferungsbeleg vom 25. Januar 2020 ergibt sich, dass die Versandschlusszeit überschritten war und der Transport der Sendung erst am nächsten Werktag, mithin am Montag, dem 27. Januar 2020 beginnen sollte.

Vorinstanz: AG Hamburg-Barmbek, vom 22.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 810 C 2/16
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 19.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 335 S 6/19