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BGH - Entscheidung vom 04.03.2020

XII ZB 485/19

Normen:
FamFG § 278 Abs. 1 S. 1
FamFG § 280 Abs. 3
FamFG § 278 Abs. 1 S. 1
FamFG § 280 Abs. 3
FamFG § 278 Abs. 1 S. 1
FamFG § 280 Abs. 3

Fundstellen:
FGPrax 2020, 181
FamRZ 2020, 782
FuR 2020, 426
MDR 2020, 877
NJW-RR 2020, 577

BGH, Beschluss vom 04.03.2020 - Aktenzeichen XII ZB 485/19

DRsp Nr. 2020/4801

Anforderungen an den Inhalt eines Sachverständigengutachtens in einem Betreuungsverfahren

a) Den Zweck, den Anspruch des Betroffenen eines Betreuungsverfahrens auf rechtliches Gehör zu sichern, kann die persönliche Anhörung regelmäßig nur dann erfüllen, wenn das Sachverständigengutachten dem Betroffenen rechtzeitig vor dem Anhörungstermin überlassen wurde. Dem wird eine Aushändigung des Gutachtens an den Betroffenen erst eingangs der Anhörung nicht gerecht (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 6. April 2016 XII ZB 397/15 - FamRZ 2016, 1148 ).b) Zu den Anforderungen an den Inhalt eines Sachverständigengutachtens in einem Betreuungsverfahren (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 15. Februar 2017 - XII ZB 510/16 - FamRZ 2017, 648 und vom 19. Januar 2011 - XII ZB 256/10 - FamRZ 2011, 637 ).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 3 wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 24. September 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

FamFG § 278 Abs. 1 S. 1; FamFG § 280 Abs. 3 ;

Gründe

I.

Die im Jahr 1946 geborene Betroffene wurde im Juni 2019 wegen einer Entzugssymptomatik bei Alkoholabusus in einer Klinik aufgenommen. Auf Anregung der Klinik hat das Amtsgericht ein Betreuungsverfahren eingeleitet und nach Durchführung von Ermittlungen eine Betreuung für die Betroffene mit dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post, Vertretung gegenüber der Einrichtung sowie Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten eingerichtet. Zum Betreuer für den gesamten Aufgabenkreis hat es den Sohn der Betroffenen, den Beteiligten zu 1, sowie für den Bereich der Gesundheitssorge zum weiteren alleinvertretungsberechtigten Betreuer den Lebensgefährten der Betroffenen (Beteiligter zu 2) bestellt und eine Überprüfungsfrist von einem Jahr bestimmt.

Die dagegen von der in erster Instanz beteiligten Schwester der Betroffenen, der Beteiligten zu 3, eingelegte Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3.

II.

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

Nach dem vom Amtsgericht eingeholten Sachverständigengutachten, das auch Ausführungen zu den Aufgabenbereichen enthalte, leide die Betroffene unter einer Desorientiertheit bei äthyltoxischer Enzephalopathie und leberzirrhotischem Umbau. Sie sei umfassend erkrankt, stationär pflegebedürftig und angesichts ihrer erheblichen Desorientiertheit zu Zeit und Ort nicht in der Lage, ihre Angelegenheiten zu überschauen oder gar zu regeln. Die Betroffene könne auch keinen freien Willen bilden. Dem schließe sich die Kammer nach eigener kritischer Würdigung an und halte eine Betreuung im eingerichteten Umfang für erforderlich. Das Ergebnis des Gutachtens werde durch den persönlichen Eindruck der Richterin am Amtsgericht in den Anhörungen gestützt. Die Überprüfungsdauer folge der vom Sachverständigen empfohlenen Frist. Von einer erneuten Anhörung seien keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten.

2. Wie die Rechtsbeschwerde zutreffend geltend macht, ist die angefochtene Entscheidung in mehrfacher Hinsicht verfahrensfehlerhaft und hält deshalb einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass die Bestellung eines Verfahrenspflegers verfahrensfehlerhaft unterblieben ist. Vorliegend war ein Regelfall im Sinne des § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG gegeben, in dem dem Betroffenen ein Verfahrenspfleger zu bestellen ist. Das ergibt sich bereits aus dem von der Betreuung erfassten umfangreichen Aufgabenkreis, aufgrund dessen die Betreuer in allen wesentlichen Lebensbereichen maßgeblichen Einfluss auf die Lebensgestaltung der Betroffenen haben. Ob einer der Ausnahmefälle vorliegt, in denen abweichend von diesem Regelfall für die - nicht durch einen Verfahrensbevollmächtigten vertretene (vgl. § 276 Abs. 4 FamFG ) - Betroffene gemäß § 276 Abs. 2 Satz 1 FamFG von der Bestellung eines Verfahrenspflegers abgesehen werden kann, lässt sich nicht feststellen. Denn weder die angefochtene Beschwerdeentscheidung noch der Beschluss des Amtsgerichts enthalten die nach § 276 Abs. 2 Satz 2 FamFG erforderliche Begründung (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2019 - XII ZB 144/19 - NJW-RR 2020, 65 Rn. 7 ff. mwN).

b) Zutreffend ist auch die Rüge der Rechtsbeschwerde, dass das Beschwerdegericht nicht gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von einer erneuten Anhörung der Betroffenen absehen durfte, weil die im ersten Rechtszug erfolgten Anhörungen verfahrensfehlerhaft waren (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 27. Februar 2019 - XII ZB 444/18 - MDR 2019, 626 Rn. 8 mwN). Einer der Zwecke der persönlichen Anhörung nach § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG besteht darin, den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG zu sichern. Diesen Zweck kann die Anhörung regelmäßig nur dann erfüllen, wenn das Sachverständigengutachten dem Betroffenen rechtzeitig vor dem Anhörungstermin überlassen wurde, um ihm Gelegenheit zu geben, sich zu diesem und den sich hieraus ergebenden Umständen zu äußern (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Juli 2019 - XII ZB 62/19 - FamRZ 2019, 1648 Rn. 13 mwN). Dem ist das Amtsgericht nicht gerecht geworden, weil es das Sachverständigengutachten ausweislich des Anhörungsprotokolls der Betroffenen erst eingangs der letzten, einen Tag vor Beschlusserlass stattfindenden Anhörung in Kopie übergeben hat (vgl. Senatsbeschluss vom 6. April 2016 - XII ZB 397/15 - FamRZ 2016, 1148 Rn. 12 f.). Schon aus diesem Grund hätte das Beschwerdegericht die Anhörung gemäß §§ 278 Abs. 1 Satz 1, 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG wiederholen müssen.

c) Darüber hinaus ist die angefochtene Entscheidung - wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt - auch deshalb rechtsfehlerhaft, weil das Sachverständigengutachten den Anforderungen des § 280 Abs. 3 FamFG nicht genügt und das Beschwerdegericht daher unter Verstoß gegen § 26 FamFG die Voraussetzungen des § 1896 BGB für die Einrichtung einer Betreuung als festgestellt erachtet hat.

Nach § 280 Abs. 3 FamFG hat sich das Gutachten auf das Krankheitsbild einschließlich der Krankheitsentwicklung (Nr. 1), die durchgeführten Untersuchungen und die diesen zugrunde gelegten Forschungserkenntnisse (Nr. 2), den körperlichen und psychiatrischen Zustand des Betroffenen (Nr. 3), den Umfang des Aufgabenkreises (Nr. 4) und die voraussichtliche Dauer der Maßnahme (Nr. 5) zu erstrecken. Diese Anforderungen an den Inhalt des Sachverständigengutachtens sollen gewährleisten, dass das Gericht seiner Pflicht, das Gutachten auf seine wissenschaftliche Begründung, seine innere Logik und seine Schlüssigkeit hin zu überprüfen, nachkommen kann. Das Gutachten muss daher Art und Ausmaß der Erkrankung im Einzelnen anhand der Vorgeschichte, der durchgeführten Untersuchungen und der sonstigen Erkenntnisse darstellen und wissenschaftlich begründen. Nur dann ist das Gericht in der Lage, das Gutachten zu überprüfen und sich eine eigene Meinung von der Richtigkeit der vom Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen zu bilden (Senatsbeschlüsse vom 15. Februar 2017 - XII ZB 510/16 - FamRZ 2017, 648 Rn. 15 und vom 19. Januar 2011 - XII ZB 256/10 - FamRZ 2011, 637 Rn. 12).

Diesen Anforderungen wird das vom Amtsgericht eingeholte Gutachten nicht gerecht. Wie der Sachverständige zu seiner Diagnose gelangt ist, lässt sich aus dem Gutachten nicht nachvollziehen. Außer einer sehr kurz gehaltenen Darstellung des mit der Betroffenen geführten Gesprächs und des augenscheinlichen körperlichen Zustands der Betroffenen sowie einiger weniger Angaben einer Pflegerin sind keine Tests oder Untersuchungen mitgeteilt. Welche Befunde die gestellte Diagnose zur seelischen Behinderung tragen, ist nicht ausgeführt.

3. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen. Dieses wird nun die erforderlichen Feststellungen in verfahrensordnungsgemäßer Weise zu treffen und sich bei Vorliegen der Voraussetzungen im Sinne des § 1896 Abs. 1 und 1a BGB auch im Einzelnen mit der Frage auseinanderzusetzen - und dies in seiner Entscheidung darzulegen - haben, für welche Bereiche eine Betreuung gemäß § 1896 Abs. 2 BGB erforderlich ist.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG ).

Vorinstanz: AG Achim, vom 15.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 XVII 306/19
Vorinstanz: LG Verden, vom 24.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 162/19
Fundstellen
FGPrax 2020, 181
FamRZ 2020, 782
FuR 2020, 426
MDR 2020, 877
NJW-RR 2020, 577