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BGH - Entscheidung vom 14.07.2020

II ZR 420/17

Normen:
GKG § 63 Abs. 3 S. 2

Fundstellen:
ZInsO 2020, 2018

BGH, Beschluss vom 14.07.2020 - Aktenzeichen II ZR 420/17

DRsp Nr. 2020/11205

Änderung des für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren festgesetzten Streitwerts bei Ablauf der Frist

Tenor

Der Antrag der Klägerin, den Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde auf bis zu 170.000 € herabzusetzen, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 3 S. 2;

Gründe

I. Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt in Kassel vom 10. November 2017 mit Beschluss vom 7. Mai 2019 zurückgewiesen und zugleich den Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf 591.330 € festgesetzt. Mit Schriftsatz vom 12. März 2020 hat die Klägerin beantragt, den Streitwert auf bis zu 170.000 € herabzusetzen.

II. Der Antrag hat keinen Erfolg.

1. Eine Änderung des für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren festgesetzten Streitwerts - von Amts wegen oder auf Gegenvorstellung der Klägerin - kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG abgelaufen ist.

Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG ist eine Änderung der Streitwertfestsetzung nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Vorschrift gilt für eine Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung entsprechend mit der Maßgabe, dass auf eine fristgemäße Einlegung der Gegenvorstellung abzustellen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - XII ZB 113/11, juris Rn. 3; Beschluss vom 22. November 2016 - XI ZR 305/14, NJW 2017, 739 Rn. 1; Beschluss vom 23. Juli 2019 - I ZB 1/16, TranspR 2020, 195 Rn. 5).

Die Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG begann im Streitfall mit der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Senat, die zum Eintritt der Rechtskraft in der Hauptsache führte, und war bereits verstrichen, als die Klägerin mit Schriftsatz vom 12. März 2020 im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren die Herabsetzung des festgesetzten Streitwerts beantragt hat. Der Fristablauf wurde nicht dadurch gehindert, dass das Oberlandesgericht über die im Dezember 2017 eingelegte Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts für die erste Instanz erst am 24. Februar 2020 entschieden hat. Eine in den Vorinstanzen erhobene Streitwertbeschwerde wirkt sich auf die Festsetzung des Streitwerts im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht aus.

2. Die Ausführungen der Klägerin hätten im Übrigen auch keinen Anlass gegeben, den Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zu ändern.

Maßgebend für die Bewertung des Anspruchs der Klägerin auf Übertragung der im Klageantrag näher bezeichneten GmbH-Geschäftsanteile ist der Verkehrswert dieser Geschäftsanteile. Insofern gilt hier nichts Anderes als in Fällen, in denen im Streit über einen Geschäftsanteil die Wirksamkeit einer Einziehung infrage steht. Auch in jenen Fällen ist auf den Verkehrswert des Geschäftsanteils abzustellen, nicht auf die Höhe einer nach dem Gesellschaftsvertrag zu zahlenden Abfindung, die gegebenenfalls unter dem Verkehrswert liegen kann (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - II ZR 81/11, ZIP 2013, 1692 Rn. 2; Beschluss vom 24. September 2013 - II ZR 117/11, juris Rn. 2; Beschluss vom 24. Juni 2014 - II ZR 29/13, juris Rn. 2; Beschluss vom 24. Juni 2014 - II ZR 195/13, juris Rn. 3; Beschluss vom 29. Juli 2014 - II ZR 73/14, juris Rn. 8).

Die demnach an dem Verkehrswert der Geschäftsanteile auszurichtende Festsetzung des Streitwerts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren stimmte mit den Angaben in der Beschwerdebegründung überein und entsprach der Wertfestsetzung des Landgerichts, das sich seinerseits an dem Bescheid über die Erbschaftssteuer orientiert hatte, in dem für die streitbefangenen Geschäftsanteile ein anteiliger Wert in Höhe von 591.330 € zugrunde gelegt worden war. Warum eine nach § 7 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags vorzunehmende Berechnung dem wirklichen Anteilswert näherkommen sollte, ist nicht ersichtlich, zumal das nach dem Gesellschaftsvertrag anzuwendende Stuttgarter Verfahren aktuellen Bewertungsvorgaben nicht mehr entspricht und seit dem 1. Januar 2009 einer Wertermittlung in Anwendung von § 11 Abs. 2 BewG nicht mehr zugrunde gelegt wird.

Vorinstanz: LG Kassel, vom 29.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 4164/15
Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 10.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 25 U 130/16
Fundstellen
ZInsO 2020, 2018