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BGH - Entscheidung vom 07.01.2020

5 StR 592/19

Normen:
StGB § 176 Abs. 4 Nr. 3 Buchst. b)

BGH, Beschluss vom 07.01.2020 - Aktenzeichen 5 StR 592/19

DRsp Nr. 2020/1760

Änderung des Zeitpunkts der Verzinsung im Adhäsionsausspruch i.R.d. Verurteilung wegen des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. Mai 2019 wird als unbegründet verworfen, zum Adhäsionsausspruch jedoch mit der Maßgabe, dass Zinsen seit dem 16. März 2019 zu zahlen sind.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StGB § 176 Abs. 4 Nr. 3 Buchst. b);

Gründe

Auf die Sachrüge war lediglich im Adhäsionsausspruch der Zeitpunkt der Verzinsung zu ändern. Zinsbeginn der vom Landgericht ab Rechtshängigkeit zugesprochenen Zinsen ist der Tag nach Eingang der Adhäsionsantragsschrift bei Gericht (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2018 - 4 StR 292/18, NStZ-RR 2019, 96 mwN).

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Taten 1 und 2 gemäß den Urteilsgründen erfüllen jedenfalls den Tatbestand des § 176 Abs. 4 Nr. 3 Buchst. b StGB .

Vorinstanz: LG Berlin, vom 28.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 284 Js 125/18