BGH, Beschluss vom 07.04.2020 - Aktenzeichen 4 StR 586/19
Änderung der Ermessensentscheidung i.R.d. Gegenvorstellung
Tenor
Die Gegenvorstellung des Angeklagten gegen den Beschluss des Senats vom 3. März 2020 wird zurückgewiesen.
Gründe
Mit Beschluss vom 3. März 2020 hat der Senat davon abgesehen, den Angeklagten zu der auf den 7. Mai 2020 anberaumten Revisionshauptverhandlung vorführen zu lassen. Hiergegen wendet sich die mit Schreiben vom 22. März 2020 erhobene Gegenvorstellung des Angeklagten.
Die Gegenvorstellung bleibt ohne Erfolg. Die Ausführungen des Angeklagten, mit denen er auf die Bedeutung des Ausgangs des Strafverfahrens für seine Zukunft verweist, geben dem Senat keine Veranlassung, die im Beschluss vom 3. März 2020 getroffene Ermessensentscheidung nach § 350 Abs. 2 Satz 3 StPO zu ändern.