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BGH - Entscheidung vom 07.04.2020

4 StR 586/19

Normen:
StPO § 350 Abs. 2 S. 3

BGH, Beschluss vom 07.04.2020 - Aktenzeichen 4 StR 586/19

DRsp Nr. 2020/5945

Änderung der Ermessensentscheidung i.R.d. Gegenvorstellung

Tenor

Die Gegenvorstellung des Angeklagten gegen den Beschluss des Senats vom 3. März 2020 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 350 Abs. 2 S. 3;

Gründe

Mit Beschluss vom 3. März 2020 hat der Senat davon abgesehen, den Angeklagten zu der auf den 7. Mai 2020 anberaumten Revisionshauptverhandlung vorführen zu lassen. Hiergegen wendet sich die mit Schreiben vom 22. März 2020 erhobene Gegenvorstellung des Angeklagten.

Die Gegenvorstellung bleibt ohne Erfolg. Die Ausführungen des Angeklagten, mit denen er auf die Bedeutung des Ausgangs des Strafverfahrens für seine Zukunft verweist, geben dem Senat keine Veranlassung, die im Beschluss vom 3. März 2020 getroffene Ermessensentscheidung nach § 350 Abs. 2 Satz 3 StPO zu ändern.

Vorinstanz: LG Dortmund, vom 15.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 400 Js 321/18 39 Ks 15/18