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BFH - Entscheidung vom 26.05.2020

IX B 116/19

Normen:
FGO § 76 Abs. 1, Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 3,
Abs. 2 Nr. 2 1. Alt.
FGO § 76 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 1 und Nr. 3
FGO § 76 Abs. 2

Fundstellen:
BFH/NV 2020, 1086

BFH, Beschluss vom 26.05.2020 - Aktenzeichen IX B 116/19

DRsp Nr. 2020/11003

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Umfang der Sachaufklärungspflicht des Finanzgerichts mangels grundsätzlicher Bedeutung und mangels Verletzung der richterlichen Hinweispflicht

1. NV: Es folgt aus § 76 Abs. 1 Satz 2 FGO und ist höchstrichterlich geklärt, dass die Sachaufklärungspflicht des FG nicht losgelöst von den Mitwirkungspflichten der Beteiligten zu sehen ist. 2. NV: Wurden die für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im finanzgerichtlichen Verfahren angesprochen und ist der Kläger vor dem FG rechtskundig vertreten, bedarf es in der mündlichen Verhandlung keines richterlichen Hinweises, sich zu diesem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu äußern.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 07.11.2019 – 10 K 2899/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 , Abs. 2 , § 115 Abs. 2 Nr. 1 , Abs. 2 Nr. 3 ,; Abs. 2 Nr. 2 1. Alt.;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) sind nicht gegeben.

1. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) vorgebrachte grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ) liegt nicht vor.

a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (vgl. Gräber/ Ratschow, Finanzgerichtsordnung , 9. Aufl., § 115 Rz 100, m.w.N.).

b) Daran fehlt es hier. Inhalt und Umfang der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO ) des Finanzgerichts (FG) sind höchstrichterlich geklärt und bedürfen keiner weiteren Entscheidung. Ebenfalls folgt aus § 76 Abs. 1 Satz 2 FGO und ist geklärt, dass die Sachaufklärungspflicht nicht losgelöst von den Mitwirkungspflichten der Beteiligten zu sehen ist. Vielmehr begrenzt die Mitwirkungspflicht der Beteiligten die Amtsermittlungspflicht des FG nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO (vgl. u.a. Beschluss des Bundesfinanzhofs —BFH— vom 07.07.2014 – X B 134/13, BFH/NV 2014, 1772 , Rz 11, ständige Rechtsprechung). Auch die Möglichkeit des FG, bei Verletzung von Mitwirkungspflichten seitens der Beteiligten auf der Grundlage des § 96 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz FGO sich mit einem geringeren Grad an Überzeugung zu begnügen und eine Schätzung (§ 162 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung ) vorzunehmen, ist höchstrichterlich geklärt (vgl. Gräber/ Ratschow, a.a.O., § 96 Rz 90, 115, m.w.N.).

2. Aus diesem Grund scheidet auch eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. FGO ) aus.

3. Die von den Klägern gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor.

a) Soweit sich die Kläger auf eine fehlende Erörterung der Sach- und Rechtslage berufen, liegt ein Verfahrensmangel nicht vor. Ausweislich des Sitzungsprotokolls wurde die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten umfangreich erörtert. Dem Sitzungsprotokoll lässt sich nicht entnehmen, dass die Kläger eine weitere Sachaufklärung begehrt hatten oder noch weitere rechtliche Gesichtspunkte erörtern wollten.

b) Ebenso hat das FG seine richterliche Hinweispflicht nicht verletzt.

aa) Die Verletzung der richterlichen Hinweispflicht (§ 76 Abs. 2 FGO ) bedeutet regelmäßig die Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes ). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet den Beteiligten das Recht, sich vor der Entscheidung des Gerichts zum entscheidungserheblichen Sachverhalt und zur Rechtslage ausreichend äußern zu können. Das Gericht verletzt daher das rechtliche Gehör, wenn die Verfahrensbeteiligten von einer Entscheidung überrascht werden, weil das Urteil auf tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte gegründet ist, zu denen sie sich nicht geäußert haben und zu denen sich zu äußern sie nach dem vorherigen Verlauf des Verfahrens auch keine Veranlassung hatten. Wurden die für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im finanzgerichtlichen Verfahren angesprochen und sind die Kläger vor dem FG rechtskundig vertreten, bedarf es in der mündlichen Verhandlung keines richterlichen Hinweises, sich zu diesem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu äußern (vgl. BFH-Beschluss vom 17.07.2019 – II B 35–37/18, BFH/NV 2019, 1300 , Rz 10 ff., ständige Rechtsprechung).

bb) Hinsichtlich der im finanzgerichtlichen Verfahren angesprochenen Verschwiegenheitserklärung hatte das FG bereits in seiner Aufklärungsverfügung vom 03.01.2019 zum Ausdruck gebracht, dass es sämtlichen im Rahmen von § 3 der Abwicklungsvereinbarung zwischen dem Kläger und seinem früheren Arbeitgeber oder weiteren Konzerngesellschaften abgeschlossenen Vereinbarungen Bedeutung zumisst und hatte aus diesem Grund deren Vorlage angefordert. Die Entscheidungserheblichkeit dieser Unterlagen und deren Folgen bei unterlassener Vorlage und fehlendem Vortrag dazu waren daher den anwaltlich beratenen Klägern im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bewusst. Über die Vereinbarungen zwischen dem Kläger und seinem vormaligen Arbeitgeber und dessen Muttergesellschaft war ausweislich des Sitzungsprotokolls in der mündlichen Verhandlung vor dem FG gesprochen worden und die Frage der Verschwiegenheitserklärung war auch im Einspruchsverfahren und im Verfahren im ersten Rechtszug Gegenstand. Die Kläger hätten zu diesem Punkt in der mündlichen Verhandlung weiter vortragen und das FG über das Fehlen einer derartigen Vereinbarung aufklären können. Dass ein derartiger Vortrag nicht erfolgt war, hat seinen Grund mithin nicht in einem unterlassenen richterlichen Hinweis des FG. Vielmehr handelt es sich bei dem von den Klägern vorgebrachten Umstand, dass eine gesonderte Verschwiegenheitserklärung vom Kläger nie gegenüber seinem früheren Arbeitgeber oder weiteren Konzerngesellschaften abgegeben worden war und daher auch nicht vorgelegt werden konnte, um neuen Tatsachenvortrag, der im Rahmen einer Verfahrensrüge nicht vorgebracht werden kann.

In Bezug auf die von den Klägern angeführte BFH-Entscheidung vom 15.02.1989 – X R 16/86 (BFHE 156, 38 , BStBl II 1989, 462 ) und die vorgetragene Abweichung von den tragenden Rechtssätzen der Entscheidung trifft das FG ebenfalls keine Hinweispflicht. Mit diesem Vorbringen wenden sich die Kläger gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der Entscheidung des FG. Dies kann nicht zum Gegenstand einer Verfahrensrüge gemacht werden.

4. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO .

Vorinstanz: FG München, vom 07.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2899/17
Fundstellen
BFH/NV 2020, 1086