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BFH - Entscheidung vom 12.03.2020

X S 1/20 (PKH)

Normen:
ZPO § 114, § 121 Abs. 1, 5, § 1076, § 1078 Abs. 2, 3
FGO § 142 Abs. 1, 2
ZPO § 114
FGO § 142 Abs. 2
ZPO § 121 Abs. 1
ZPO § 121 Abs. 5
ZPO § 1076
ZPO § 1078 Abs. 2
ZPO § 1078 Abs. 3
FGO § 142 Abs. 1

Fundstellen:
BB 2020, 1429
BB 2020, 2856
BFH/NV 2020, 933
IStR 2020, 627

BFH, Beschluss vom 12.03.2020 - Aktenzeichen X S 1/20 (PKH)

DRsp Nr. 2020/8447

Maßgebliche Einkommensgrenzen bei Bewilligung der Prozesskostenhilfe zugunsten eines in einem anderen EU-Staat ansässigen Antragstellers Zulässigkeit der Beiordnung einer Steuerberatung-GmbH in einem Entschädigungsklageverfahren wegen überlanger Verfahrensdauer vor dem Finanzgericht

1. NV: Die Bedürftigkeitsprüfung im Rahmen der Entscheidung über die Bewilligung von grenzüberschreitender PKH ist auch dann unter Zugrundelegung der in Deutschland geltenden Einkommensgrenzen vorzunehmen, wenn der Antragsteller in einem anderen EU-Staat wohnt, in dem die Lebenshaltungskosten geringer sind als in Deutschland (Anschluss an BGH-Beschluss vom 10.06.2008 – VI ZB 56/07, MDR 2008, 992 ). 2. NV: In Verfahren nach der FGO einschließlich der vor dem BFH geführten Entschädigungsklageverfahren wegen überlanger Verfahrensdauer kann einem Beteiligten, dem PKH bewilligt worden ist, auch eine Steuerberatungs-GmbH beigeordnet werden.

Tenor

Der Antragstellerin wird antragsgemäß Prozesskostenhilfe bis zu dem von ihr genannten Streitwert von 1.353 € für eine Entschädigungsklage wegen überlanger Dauer des Verfahrens vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg 10 K 10223/17 PKH bewilligt.

Ihr wird die ... beigeordnet.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

ZPO § 114 , § 121 Abs. 1 , 5, § 1076 , § 1078 Abs. 2 , 3 ; FGO § 142 Abs. 1 , 2 ;

Gründe

1. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe beruht auf § 1076 , § 1078 Abs. 2 , § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung ( ZPO ) i.V.m. § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ).

a) Die beabsichtigte Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Entschädigungsklage bietet im Umfang des von der Antragstellerin angekündigten Antrags hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht als mutwillig.

b) Die Antragstellerin hat auch glaubhaft gemacht, dass sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann. Obwohl die Antragstellerin in Bulgarien wohnt und die dortigen Lebenshaltungskosten geringer sind als in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland), war die entsprechende Prüfung unter Zugrundelegung der in Deutschland geltenden Einkommensgrenzen (§ 115 Abs. 2 ZPO ) vorzunehmen (gl.A. Groß, Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe, 14. Aufl. 2018, § 1078 ZPO Rz 7; Zöller/Geimer, ZPO , 32. Aufl. , § 115 Rz 41; Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Anders/Gehle, Zivilprozessordnung , 78. Aufl., § 1078 Rz 5 f.; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung , 9. Aufl., § 142 Rz 20; Schoenfeld in Gosch, FGO § 142 Rz 86; a.A. Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung , Finanzgerichtsordnung , § 142 FGO Rz 40, m.w.N.). Dies entspricht dem Gesetzeswortlaut und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu den Vermögensfreibeträgen des § 115 Abs. 3 ZPO (BGH-Beschluss vom 10.06.2008 – VI ZB 56/07, Monatsschrift für Deutsches Recht —MDR— 2008, 992 , unter II.3.c; allerdings ––noch— offengelassen für die Frage der Anpassung der Einkommensfreibeträge, unter II.3.c bb). Zunächst verweist § 1078 Abs. 2 ZPO ohne Einschränkung auf die Vorschriften §§ 114 bis 116 ZPO ; die Zugrundelegung der (höheren) Einkommensgrenzen des § 115 Abs. 2 ZPO kann zudem aus dem Umkehrschluss aus § 1078 Abs. 3 ZPO abgeleitet werden, der ausdrücklich nur den umgekehrten Fall regelt.

2. Die Beiordnung der Prozessbevollmächtigten beruht auf § 121 Abs. 1 , 5 ZPO sowie § 142 Abs. 2 Satz 1 FGO .

a) Da die Antragstellerin glaubhaft gemacht hat, angesichts ihres ausländischen Wohnsitzes keinen Prozessbevollmächtigten ihrer Wahl (§ 121 Abs. 1 ZPO ) benennen zu können, hat das Gericht ihr gemäß § 121 Abs. 5 ZPO eine Prozessbevollmächtigte beigeordnet.

b) Auch eine Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der GmbH (§ 49 Abs. 1 des Steuerberatungsgesetzes ) ist beiordnungsfähig.

Nach dem Wortlaut des § 121 Abs. 1 , 5 ZPO wird ein "Rechtsanwalt" beigeordnet. Der BGH hält allerdings auch die Beiordnung von Rechtsanwaltsgesellschaften nach § 59c der Bundesrechtsanwaltsordnung ( BRAO ) für zulässig (BGH-Beschluss vom 17.09.2008 – IV ZR 343/07, MDR 2009, 103 , unter 1.). In § 59c Abs. 1 BRAO ist die Rechtsanwalts-GmbH ausdrücklich genannt.

§ 142 Abs. 1 FGO —der gemäß § 155 Satz 2 FGO auch für Entschädigungsklageverfahren vor dem Bundesfinanzhof gilt— erweitert die Beiordnungsmöglichkeit u.a. auf Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Dies muss bei Anwendung der angeführten BGH-Rechtsprechung, die der Senat für zutreffend hält, ebenso für eine Steuerberatungs-GmbH gelten.

3. Im Übrigen ergeht der Beschluss gemäß § 113 Abs. 2 Satz 1 FGO ohne weitere Begründung.

Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 10223/17
Fundstellen
BB 2020, 1429
BB 2020, 2856
BFH/NV 2020, 933
IStR 2020, 627