BAG, Urteil vom 15.07.2020 - Aktenzeichen 10 AZR 126/19
Parallelentscheidung zu BAG 10 AZR 123/19 v. 15.07.2020
1. Die Revisionen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 11. Januar 2019 - 9 Sa 59/18 - werden zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 73 % und die Beklagte 27 % zu tragen. Hiervon ausgenommen sind die durch die Säumnis der Beklagten veranlassten Kosten, die die Beklagte zu tragen hat.
Von Rechts wegen!
Normenkette:
GRCh Art. 31; RL 2003/88/EG Art. 8 ; RL 2003/88/EG Art. 9 ; RL 2003/88/EG Art. 10 ; RL 2003/88/EG Art. 11 ; RL 2003/88/EG Art. 12 Buchst. a); Übereinkommen 171 der Internationalen Arbeitsorganisation über Nachtarbeit (1990) Nr. 171 Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1 ; ArbZG § 6 Abs. 5 ;Hinweise des Senats:
(Teilweise) Parallelentscheidung zu führender Sache - 10 AZR 123/19 -, ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe