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BAG - Entscheidung vom 19.02.2020

5 AZR 184/18

Normen:
HausTV § 2 Abs. 1 Buchst. a)
HausTV § 3 Abs. 1 Buchst. c)
HausTV § 4
TVöD (i.d.F.v. 13.09.2005) § 15 Abs. 2 Anl. 1
TVöD (i.d.F.v. 13.09.2005) § 15 Abs. 2 Anl. 2
ZPO § 256 Abs. 2

BAG, Urteil vom 19.02.2020 - Aktenzeichen 5 AZR 184/18

DRsp Nr. 2020/7158

Auslegung von Tarifnormen Tariflicher Gesamtzusammenhang als Auslegungsmerkmal Zulässigkeit der Zwischenfeststellungsklage Teilweise Parallelentscheidung zu BAG 5 AZR 179/18 v. 19.02.2020

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 23. Oktober 2017 - 4 Sa 152/17 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

HausTV § 2 Abs. 1 Buchst. a); HausTV § 3 Abs. 1 Buchst. c); HausTV § 4 ; TVöD (i.d.F.v. 13.09.2005) § 15 Abs. 2 Anl. 1; TVöD (i.d.F.v. 13.09.2005) § 15 Abs. 2 Anl. 2; ZPO § 256 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe des Arbeitsentgelts und in diesem Zusammenhang über die Frage, ob die Beklagte nach dem zwischen ihr und der Gewerkschaft ver.di am 31. Januar 2006 abgeschlossenen und auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Haustarifvertrag für die Beschäftigten des A Klinikums (iF HausTV) oder aufgrund betrieblicher Übung verpflichtet ist, an die Klägerin dynamische Entgeltsteigerungen entsprechend den Entgelttabellen des TVöD weiterzugeben.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Zahlung der Entgelterhöhung für die Zeit von März 2014 bis Dezember 2016 sowie die Feststellung der Vergütungspflicht unter Einbeziehung der Entgelterhöhung gefordert. Sie hat die Auffassung vertreten, der HausTV enthalte eine dynamische Bezugnahme auf die Entgeltregelungen des TVöD . Die Beklagte sei daher verpflichtet, die entsprechenden Tariferhöhungen weiterzugeben. Im Übrigen ergebe sich der Anspruch aus betrieblicher Übung.

Die Klägerin hat zuletzt sinngemäß beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.583,68 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in näher bestimmter Staffel zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin ab einschließlich Januar 2017 monatlich den sich entsprechend dem TVöD ergebenden erhöhten Entgeltbetrag iHv. 2.691,90 Euro brutto zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist als unbegründet zurückzuweisen. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung der tariflichen Entgelterhöhung aus den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen iVm. dem HausTV iHv. 4.583,68 Euro brutto nebst Zinsen sowie auf Feststellung der Zahlungspflicht der Beklagten unter Berücksichtigung der Entgelterhöhung. Die zulässige Klage ist begründet.

I. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung der Entgelterhöhung iHv. insgesamt 4.583,68 Euro brutto aus den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen iVm. § 2 Abs. 1 Buchst. a iVm. § 3 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 4 HausTV. Dies folgt aus der Auslegung der tariflichen Bestimmungen (im Einzelnen BAG 19. Februar 2020 - 5 AZR 179/18 - Rn. 17 ff.). Der Anspruch ist der Höhe nach vollständig begründet. Der Forderungsbetrag ist zwischen den Parteien unstreitig.

II. Der Zinsanspruch beruht auf § 288 Abs. 1 , § 286 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB . Der Klägerin stehen nach § 187 Abs. 1 BGB Verzugszinsen ab dem Tag nach Eintritt der Fälligkeit zu. Die Fälligkeit bestimmt sich nach § 2 Abs. 1 Buchst. a HausTV iVm. § 24 Abs. 1 Sätze 2 und 3 TVöD .

III. Die Klägerin hat Anspruch auf Feststellung der Vergütungspflicht der Beklagten ab Januar 2017 unter Berücksichtigung der Entgelterhöhung des TVöD -VKA, mithin einem Betrag von 2.691,90 Euro brutto monatlich.

1. Der Feststellungsantrag ist als Zwischenfeststellungsklage zulässig, § 256 Abs. 2 ZPO .

a) Der Antrag bedarf der Auslegung. Er bezieht sich seinem Wortlaut nach nur auf die Feststellung, dass die Beklagte ab Januar 2017 verpflichtet ist, den sich zu diesem Zeitpunkt aus der prozentual (§ 3 Abs. 4 HausTV) unter Berücksichtigung einer 35-Stunden-Woche umzurechnenden TVöD -Entgeltbetrag der entsprechenden Entgeltgruppe an die Klägerin zu zahlen. Künftige Steigerungen des Tarifentgelts werden vom Feststellungsantrag nicht erfasst.

b) Danach kann die Klägerin zugleich mit der Hauptklage - hier der Zahlungsklage auf Entgeltdifferenzen aus Tariferhöhung - auf Feststellung eines die Entscheidung bedingenden, dh. vorgreiflichen Rechtsverhältnisses klagen. Damit wird ein Element aus der Gesamtentscheidung verselbständigt und mit eigener Rechtskraft versehen, weil hierdurch Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für mögliche Folgestreitigkeiten hergestellt werden. Eine Zwischenfeststellungsklage bedingt daher, dass die Frage nach dem Bestehen des Rechtsverhältnisses notwendig auch bei der Entscheidung über den Hauptantrag beantwortet werden muss, aber darüber hinaus auch für andere denkbare Folgestreitigkeiten Bedeutung haben kann. Diese Vorgreiflichkeit ersetzt die ansonsten notwendige Voraussetzung eines Feststellungsinteresses (vgl. BAG 21. März 2018 - 5 AZR 2/17 - Rn. 24). Das ist hier der Fall. Die Feststellung des Umfangs der von der Beklagten zu zahlenden Vergütung ist eine Vorfrage, die jedenfalls bei der Entscheidung über den Leistungsantrag beantwortet werden muss. Zugleich reicht sie über das dort erfasste Rechtsschutzziel der Klägerin hinaus. Denn der in der Leistungsklage geltend gemachte Anspruch ist auf den Zeitraum von März 2014 bis Dezember 2016 begrenzt. Die Klägerin war auch, soweit die vom Feststellungsbegehren erfassten Forderungen zwischenzeitlich fällig geworden sind, nicht verpflichtet, auf Leistungsanträge überzugehen (vgl. BAG 18. September 2019 - 5 AZR 335/18 - Rn. 15; 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 - Rn. 13, BAGE 153, 378 ).

2. Die Feststellungsklage ist begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf die tarifliche Entgelterhöhung (vgl. Rn. 7). Der Betrag von 2.691,90 Euro brutto monatlich ist zwischen den Parteien unstreitig.

IV. Die Beklagte hat die Kosten der Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Hinweise des Senats:

Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 5 AZR 179/18 -

Vorinstanz: LAG Sachsen-Anhalt, vom 23.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 152/17
Vorinstanz: ArbG Magdeburg, vom 27.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2493/15