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VGH Bayern - Entscheidung vom 23.01.2019

4 CE 19.161

Normen:
GVG § 17a Abs. 4
GVG § 17b Abs. 2
VwGO § 40 Abs. 1 S. 1
VwGO § 123
BayGO Art. 21
GVG § 17a Abs. 4
GVG § 17b Abs. 2
VwGO § 40 Abs. 1 S. 1
VwGO § 123
BayGO Art. 21
GVG § 17a Abs. 4 S. 3
VwGO § 146 Abs. 1
VwGO § 147

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 21. Januar 2019 wird aufgehoben. II. Der Verwaltungsrechtsweg ist zulässig. Die nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i.V.m. §§ 146 Abs. 1 , 147 VwGO zulässige Beschwerde hat [...]
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