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VGH Bayern - Entscheidung vom 29.03.2019

8 B 18.30276

Normen:
Richtlinie 2011/95/EU Art. 4 Abs. 4
Richtlinie 2011/95/EU Art. 11 Abs. 1 Buchst. e und f
Richtlinie 2011/95/EU Art. 11 Abs. 2
AufenthG § 60 Abs. 5
AufenthG § 60 Abs. 7
AufenthG § 60a Abs. 1 S. 1
AsylG § 3 Abs. 1
AsylG § 4 Abs. 1
AsylG § 77
RL 2011/95/EU Art. 4 Abs. 4
RL 2011/95/EU Art. 11 Abs. 1 Buchst. e)-f)
RL 2011/95/EU Art. 11 Abs. 2
AufenthG § 60 Abs. 5
AufenthG § 60 Abs. 7
AufenthG § 60a Abs. 1 S. 1
AsylG § 3 Abs. 1
AsylG § 4 Abs. 1
AsylG § 77
AsylG § 3 Abs. 1
AsylG § 3 Abs. 4
AsylG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
AufenthG § 60 Abs. 5
AufenthG § 60 Abs. 7
RL 2011/95/EU Art. 2 Buchst. d)
EMRK Art. 3

I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht [...]
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