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VGH Bayern - Entscheidung vom 22.10.2019

23 CS 18.2668

Normen:
VwGO § 146 Abs. 4
VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nrn. 3 und 4
VwGO § 80 Abs. 5 S. 1
BayVwVfG Art. 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3
GewO § 33c Abs. 1
GewO § 33c Abs. 3 S. 1
GewO § 33f Abs. 1 Nr. 1
SpielV § 1 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1
VwGO § 146 Abs. 4
VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3-4
VwGO § 80 Abs. 5 S. 1
BayVwVfG Art. 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3
GewO § 33c Abs. 1
GewO § 33c Abs. 3 S. 1
GewO § 33f Abs. 1 Nr. 1
SpielV § 1 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1
GewO § 33c Abs. 1
GewO § 33c Abs. 3 S. 1
GewO § 33f Abs. 1 Nr. 1
SpielV § 1 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt [...]
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