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VGH Bayern - Entscheidung vom 12.11.2019

21 CS 19.871

Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 122 Abs. 2 S. 3
VwGO § 146 Abs. 4 S. 6
WaffG § 5 Abs. 2 Nr. 5, 34 Abs. 1 S. 1 u. 2
WaffG § 45 Abs. 5
WaffG § 52 Abs. 3 Nr. 7
WaffG § 52 Abs. 4
BJagdG § 15 Abs. 7
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 122 Abs. 2 S. 3
VwGO § 146 Abs. 4 S. 6
WaffG § 34 Abs. 1 S. 1-2
WaffG § 45 Abs. 5
WaffG § 52 Abs. 3 Nr. 7
WaffG § 52 Abs. 4
BJagdG § 15 Abs. 7
WaffG § 5 Abs. 2 Nr. 5
WaffG § 5 Abs. 2 Nr. 5
WaffG § 34 Abs. 1 S. 1-2
WaffG § 45 Abs. 5
BJagdG § 15 Abs. 7
BJagdG § 17 Abs. 1 S. 1-2

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.250,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller [...]
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