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VGH Bayern - Entscheidung vom 03.09.2019

10 C 19.1700

Normen:
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
ZPO § 121 Abs. 2
AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 2
AufenthG § 5 Abs. 2 S. 2
AufenthG § 10 Abs. 3 S. 3
AufenthG § 25 Abs. 5
AufenthG § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Nr. 3
GG Art. 6 Abs. 1
EMRK Art. 8
AEUV Art. 20
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
ZPO § 121 Abs. 2
AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 2
AufenthG § 5 Abs. 2 S. 2
AufenthG § 10 Abs. 3 S. 3
AufenthG § 25 Abs. 5
AufenthG § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3
GG Art. 6 Abs. 1
EMRK Art. 8
AEUV Art. 20
AEUV Art. 20
AufenthG § 28 Abs. 1
AufenthG § 25 Abs. 5

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerde, mit der sich der Kläger gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine Klage auf [...]
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