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VGH Bayern - Entscheidung vom 06.08.2019

Vf. 79-VI-18

Normen:
ZPO § 114
ZPO § 117 Abs. 1 S. 2
VfGHG Art. 51 Abs. 1 S. 1
BVerfGG § 92
ZPO § 114
ZPO § 117 Abs. 1 S. 2
VfGHG Art. 51 Abs. 1 S. 1
BVerfGG § 92
ZPO § 114
ZPO § 117 Abs. 1 S. 2

1. Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine Gebühr von 750 € auferlegt. I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Landgerichts Hof vom 30. Oktober 2018 Az. 33 [...]
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