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VGH Bayern - Entscheidung vom 18.11.2019

11 B 19.32503

Normen:
VwGO § 124a Abs. 3
VwGO § 124a Abs. 6 S. 3,§ 125 Abs. 2 S. 1
AufenthG § 60 Abs. 5
AufenthG § 60 Abs. 7
AsylG § 3
AsylG § 4 Abs. 3
VwGO § 124a Abs. 3
VwGO § 125 Abs. 2 S. 1
AufenthG § 60 Abs. 5
AufenthG § 60 Abs. 7
AsylG § 3
AsylG § 4 Abs. 3
VwGO § 124a Abs. 6 S. 3
VwGO § 124a Abs. 3 S. 4
VwGO § 124a Abs. 6 S. 3
VwGO § 125 Abs. 2 S. 1
AufenthG § 60 Abs. 5
AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1

I. Soweit die Kläger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes beantragt haben, wird die Berufung verworfen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. II. Die Kläger [...]
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