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VGH Bayern - Entscheidung vom 11.10.2019

22 B 19.840

Normen:
GG Art. 3 Abs. 1
BayHO Art. 23
BayHO Art. 44 Abs. 1 S. 1
BayVwVfG Art. 48 Abs. 1 S. 1
BayVwVfG Art. 49 Abs. 2a
GG Art. 3 Abs. 1
BayHO Art. 23
BayHO Art. 44 Abs. 1 S. 1
BayVwVfG Art. 48 Abs. 1 S. 1
BayVwVfG Art. 49 Abs. 2a
GG Art. 3 Abs. 1
BayHO Art. 23
BayHO Art. 44 Abs. 1 S. 1
BayVwVfG Art. 48 Abs. 1 S. 1
BayVwVfG Art. 49 Abs. 2a

I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung [...]
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