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VGH Bayern - Entscheidung vom 27.03.2019

11 CS 19.390

Normen:
StVG § 2 Abs. 12 S. 1
StVG § 3 Abs. 1 S. 1
FeV § 11 Abs. 2 S. 1
FeV § 11 Abs. 2 S. 2
FeV § 11 Abs. 8
FeV § 46 Abs. 1 S. 1
FeV § 46 Abs. 3 Nr. 11.4 der Anl. 4
StVG § 2 Abs. 12 S. 1
StVG § 3 Abs. 1 S. 1
FeV § 11 Abs. 2 S. 1-2
FeV § 11 Abs. 8
FeV § 46 Abs. 1 S. 1
FeV § 46 Abs. 3
FeV Anlage 4 Nr. 11.4
FeV § 11 Abs. 2
FeV § 11 Abs. 8
FeV § 46 Abs. 1 S. 1
FeV § 46 Abs. 3
StVG § 2 Abs. 12 S. 1
StVG § 3 Abs. 1 S. 1

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.750,- Euro festgesetzt. I. Der im Jahr 1948 geborene [...]
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