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VGH Bayern - Entscheidung vom 04.04.2019

11 CS 19.619

Normen:
StVG § 2 Abs. 6 S. 1
StVG § 3 Abs. 1 S. 1
FeV § 11 Abs. 7
FeV § 11 Abs. 8
FeV § 13 S. 1 Nr. 2e
FeV § 46 Abs. 1
VwGO § 80 Abs. 5
Anl. 4 zur FeV Nr. 8.1 u. 8.2
VwGO § 146 Abs. 4
StVG § 2 Abs. 6 S. 1
StVG § 3 Abs. 1 S. 1
FeV § 11 Abs. 7
FeV § 11 Abs. 8
FeV § 13 S. 1 Nr. 2e
FeV § 46 Abs. 1
VwGO § 80 Abs. 5
FeV Anl. 4 Nr. 8.1-8.2
VwGO § 146 Abs. 4
FeV § 11 Abs. 7
FeV § 11 Abs. 8
FeV § 13 S. 1 Nr. 2e
FeV § 46 Abs. 1
StVG § 2 Abs. 6 S. 1
StVG § 3 Abs. 1 S. 1

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. I. Der im Jahr 1991 geborene Antragsteller wendet sich [...]
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