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VGH Bayern - Entscheidung vom 04.09.2019

11 ZB 19.1178

Normen:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1
FeV § 11 Abs. 2
FeV § 11 Abs. 8
FeV § 46 Abs. 1 S. 1
Nr. 7 der Anl. 4
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124a Abs. 4 S. 4
VwGO § 124a Abs. 5 S. 2
StVG § 3 Abs. 1 S. 1
FeV § 11 Abs. 2
FeV § 11 Abs. 8
FeV § 46 Abs. 1 S. 1
FeV Anl. 4 Nr. 7
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124a Abs. 4 S. 4
VwGO § 124a Abs. 5 S. 2
FeV § 11 Abs. 2
FeV § 11 Abs. 8
FeV § 46 Abs. 1 S. 1
StVG § 3 Abs. 1 S. 1

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt. [...]
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