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VGH Bayern - Entscheidung vom 11.09.2019

8 C 19.1522

Normen:
VwGO § 65 Abs. 1
BayStrWG Art. 18
VwGO § 65 Abs. 1
BayStrWG Art. 18
BayStrWG Art.
VwGO § 65 Abs. 1

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 13. Juni 2019 wird der Beiladungsbewerber gemäß § 65 Abs. 1 VwGO zum Verfahren beigeladen, weil seine rechtlichen Interessen durch die Entscheidung [...]
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