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VGH Bayern - Entscheidung vom 03.06.2019

10 C 19.616

Normen:
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
ZPO § 121 Abs. 2
ZPO § 127 Abs. 4
AufenthG § 11 Abs. 2
AufenthG § 11 Abs. Abs. 7
AufenthG § 72 Abs. 3
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
ZPO § 121 Abs. 2
ZPO § 127 Abs. 4
AufenthG § 11 Abs. 2
AufenthG § 11 Abs. 7
AufenthG § 72 Abs. 3
AufenthG § 11 Abs. 2
AufenthG § 11 Abs. 7

Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 4. März 2019 wird dem Kläger wird für das Klageverfahren Au 6 K 19.79 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. O., Ulm, [...]
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