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VGH Bayern - Entscheidung vom 24.10.2019

21 BV 17.337

Normen:
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 14 Abs. 1
SchfHwG § 27 Abs. 1
SchfHwG § 31 Abs. 3
SchfHwG § 37 Abs. 2
SGB VI § 210 Abs. 3 S. 3
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 14 Abs. 1
SchfHwG § 27 Abs. 1
SchfHwG § 31 Abs. 3
SchfHwG § 37 Abs. 2
SGB VI § 210 Abs. 3 S. 3
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 14 Abs. 1
SchfHwG § 27 Abs. 1
SchfHwG § 31 Abs. 3
SchfHwG § 37 Abs. 2
SGB VI § 210 Abs. 3 S. 3

I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen [...]
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