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VGH Bayern - Entscheidung vom 30.01.2019

11 C 18.1532

Normen:
VwGO § 166 Abs. 1 S.1
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
FeV § 11 Abs. 8
BezO Art. 48 Abs. 3 Nr. 1
GKG § 3 Abs. 2
StVG § 2
VwGO § 166 Abs. 1 S.1
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
FeV § 11 Abs. 8
BezO Art. 48 Abs. 3 Nr. 1
GKG § 3 Abs. 2
StVG § 2
VwGO § 166 Abs. 1 S.1
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
FeV § 11 Abs. 8
BezO Art. 48 Abs. 3 Nr. 1
GKG § 3 Abs. 2
StVG § 2

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. I. Gegenstand der Beschwerde ist die Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage [...]
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