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VGH Bayern - Entscheidung vom 07.03.2019

9 ZB 19.59

Normen:
VwGO § 60
VwGO § 124a Abs. 4 S. 4
VwGO § 125 Abs. 2 S. 1
VwGO § 152 Abs. 1
VwGO § 154 Abs. 2
VwGO § 57 Abs. 2
ZPO § 222 Abs. 1,§ 224 Abs. 2
GKG § 47 Abs. 3
GKG § 52 Abs. 1
VwGO § 60
VwGO § 124a Abs. 4 S. 4
VwGO § 125 Abs. 2 S. 1
VwGO § 152 Abs. 1
VwGO § 154 Abs. 2
VwGO § 57 Abs. 2
ZPO § 222 Abs. 1
GKG § 47 Abs. 3
GKG § 52 Abs. 1
ZPO § 224 Abs. 2
VwGO § 57 Abs. 2
VwGO § 124a Abs. 4 S. 4

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.850,- Euro festgesetzt. Der Antrag [...]
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