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VGH Bayern - Entscheidung vom 04.02.2019

21 ZB 18.30314

Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 3
VwGO § 86 Abs. 3
VwGO § 104 Abs. 1
VwGO § 108 Abs. 1 S. 1
VwGO § 138 Nr. 3
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3
VwGO § 86 Abs. 3
VwGO § 104 Abs. 1
VwGO § 108 Abs. 1 S. 1
VwGO § 138 Nr. 3
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil [...]
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