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VGH Bayern - Entscheidung vom 22.08.2019

21 ZB 17.2595

Normen:
Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung § 36
GG Art. 103 Abs. 1
VwGO § 86 Abs. 1
VwGO § 86 Abs. 2
VwGO § 98
VwGO § 108 Abs. 2
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 5
ZPO § 412 Abs. 1
ZPO § 415 Abs. 2
Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung § 36
GG Art. 103 Abs. 1
VwGO § 86 Abs. 1
VwGO § 86 Abs. 2
VwGO § 98
VwGO § 108 Abs. 2
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5
ZPO § 412 Abs. 1
ZPO § 415 Abs. 2
VwGO § 98
ZPO § 412 Abs. 1

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 72.000,00 Euro festgesetzt. I. Die [...]
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