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VGH Bayern - Entscheidung vom 08.04.2019

10 B 18.483

Normen:
VwGO § 43
VwGO § 87a Abs. 1 Nr. 2
VwGO § 87a Abs. 3
VwGO § 113 Abs. 1 S. 4
VwGO § 125 Abs. 2 S. 1
ZPO § 307 Abs. 1
ZPO § 313b Abs. 1
VwGO § 43
VwGO § 87a Abs. 1 Nr. 2
VwGO § 87a Abs. 3
VwGO § 113 Abs. 1 S. 4
VwGO § 125 Abs. 2 S. 1
ZPO § 307 Abs. 1
ZPO § 313b Abs. 1
VwGO § 173 S. 1
ZPO § 307 S. 1

I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 27. Juli 2016 wird geändert. Es wird festgestellt, dass die beim Kläger am 7. Januar 2014 von Beamten der Bundespolizei vorgenommene Identitätsfeststellung [...]
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