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VGH Bayern - Entscheidung vom 08.02.2019

10 C 18.1641

Normen:
AufenthG § 5 Abs. 1
AufenthG § 5 Abs. 2
AufenthG § 10 Abs.3
AufenthG § 25
AufenthG § 60a Abs. 2
AufenthG § 60a Abs. 5 S. 2
AufenthG § 95 Abs. 2 Nr. 2
GG Art. 6
EMRK Art. 8
GKG § 3 Abs. 2
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
StGB § 78 Abs. 3 Nr. 4
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1
AufenthG § 5 Abs. 1
AufenthG § 5 Abs. 2
AufenthG § 10 Abs.3
AufenthG § 25
AufenthG § 60a Abs. 2
AufenthG § 60a Abs. 5 S. 2
AufenthG § 95 Abs. 2 Nr. 2
GG Art. 6
EMRK Art. 8
GKG § 3 Abs. 2
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
StGB § 78 Abs. 3 Nr. 4
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1
AufenthG § 5 Abs. 1
AufenthG § 5 Abs. 2
AufenthG § 10 Abs. 3
AufenthG § 60a Abs. 2
AufenthG § 60a Abs. 5 S. 2

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerde des Klägers gegen den ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 12. [...]
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