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VGH Bayern - Entscheidung vom 04.03.2019

11 B 18.34

Normen:
FeV § 28 Abs. 1
FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2, S. 2
AGVwGO Art. 15 Abs. 1 Nr. 6
VwGO § 130a
FeV § 28 Abs. 1
FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 und S. 2
AGVwGO Art. 15 Abs. 1 Nr. 6
VwGO § 130a
FeV § 28 Abs. 1
FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2

I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder [...]
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