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VGH Baden-Württemberg - Entscheidung vom 12.11.2019

4 S 2225/18

Normen:
Art. 7 Abs. 1 EGRL 88/203
§ 4 Nr. 2 EGRL 81/1997
EGRL 23/1998
EUrlV § 5a
EUrlV § 7
Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88
geänderten Fassung § 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anh. der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15.12.1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit in der durch die Richtlinie 98/23/EG des Rates vom 07.04.1998
EUrlV § 7 Abs.
BBG § 89
BBG § 94
RL 2003/88/EG Art. 7 Abs. 1
RL 97/81/EG § 4 Nr. 2
RL 98/23/EG
EUrlV § 5a
EUrlV § 7
RL 2003/88/EG Art. 7 Abs. 1der
EUrlV § 7 Abs.
BBG § 89
BBG § 94
RL 2003/88/EG Art. 7 Abs. 1
BBG § 94

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22. August 2018 - 10 K 11314/17 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der [...]
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