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VG Stuttgart - Entscheidung vom 27.06.2019

8 K 2485/19

Normen:
AufenthG § 12a Abs. 3
AufenthG § 12a Abs. 3

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Stadt X vom 09.04.2019 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR [...]
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