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VG Stuttgart - Entscheidung vom 18.04.2019

16 K 1382/19

Normen:
AufenthG § 18 Abs. 3
BeschV § 26 Abs. 2
GKG § 52
AufenthG § 18 Abs. 3
BeschV § 26 Abs. 2
GKG § 52

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der [...]
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