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VG Karlsruhe - Entscheidung vom 26.04.2019

3 K 11231/18

Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
SGB XII § 27b Abs. 2 S. 2 i.V.m. der Anlage zu § 28
LVwVfG § 13 Abs. 1
LVwVfG § 15 Abs. 1
LVwVfG § 15 Abs. 4
AO § 309 Abs. 1
AO § 314 Abs. 1
VwGO § 80 Abs. 5
SGB XII § 27b Abs. 2 S. 2
SGB XII § 28 Anlage
LVwVfG § 13 Abs. 1
LVwVfG § 15 Abs. 1
LVwVfG § 15 Abs. 4
AO § 309 Abs. 1
AO § 314 Abs. 1

Fundstellen:
NZI 2019, 900
ZInsO 2019, 2595

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 12.11.2018 gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Antragsgegners vom 11.04.2018 wird angeordnet, soweit diese den dem Antragsteller nach § [...]
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