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VG Freiburg - Entscheidung vom 04.04.2019

10 K 3398/18

Normen:
StVO § 45 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 45 Abs. 9 S. 3
StVO § 45 Abs. 1 S. 1
StVO § 45 Abs. 9 S. 3

Die verkehrsrechtliche Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 130 km/h des Regierungspräsidiums X durch Aufstellen von Verkehrszeichen 274 auf der Bundesautobahn A 81 wird für den Bereich nördlich der [...]
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