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OVG Sachsen-Anhalt - Entscheidung vom 14.01.2019

2 O 135/18

Normen:
GKG § 52 Abs. 1
GKG § 52 Abs. 1
GKG § 52 Abs. 1
GKG § 68 Abs. 1

Die von den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers im eigenen Namen erhobene Beschwerde, mit der sie eine Heraufsetzung des Streitwerts auf 15.000,00 € begehren, ist gemäß § 68 Abs. 1 GKG zulässig, aber nicht [...]
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