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OVG Sachsen-Anhalt - Entscheidung vom 14.08.2019

2 M 78/19

Normen:
GG § 103 Abs. 1
VwGO § 152a
GG § 103 Abs. 1
VwGO § 152a
GG Art. 103 Abs. 1
VwGO § 152a Abs. 1 S. 1 Nr. 2

Fundstellen:
NVwZ-RR 2020, 229

Die Anhörungsrüge der Antragstellerin vom 25.07.2019 hat keinen Erfolg. Nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, [...]
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