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OVG Nordrhein-Westfalen - Entscheidung vom 16.08.2019

4 B 659/18

Normen:
AEUV Art. 49
AEUV Art. 56
VwGO § 123 Abs. 1
GewO § 33i
GlüStV § 1
GlüStV § 24
GlüStV § 25
GlüStV § 29 Abs. 4 S. 4
AG GlüStV § 4
AG GlüStV § 16 Abs. 2
AG GlüStV § 16 Abs. 3
GWB § 105
AEUV Art. 49
AEUV Art. 56
VwGO § 123 Abs. 1
GewO § 33i
GlüStV § 1
GlüStV § 24
GlüStV § 25
GlüStV § 29 Abs. 4 S. 4
AG GlüStV § 4
AG GlüStV § 16 Abs. 2
AG GlüStV § 16 Abs. 3
GWB § 105
AG GlüStV NRW § 16 Abs. 3 S. 1 Hs. 1-2
GlüStV § 25 Abs. 1
GewO § 33i Abs. 1

Fundstellen:
DÖV 2020, 200

Die Antragstellerin betrieb eine aus zwei einzelnen Spielhallen bestehende Verbundspielhalle. Für die Spielhalle 1 erteilte die Antragsgegnerin eine glücksspielrechtliche Erlaubnis nach § 24 GlüStV; die für die [...]
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