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OLG Stuttgart - Entscheidung vom 25.03.2019

14 VA 2/19

Normen:
EGGVG § 23
GVG § 21e Abs. 9
GVG § 21g Abs. 7
EGGVG § 23
GVG § 21e Abs. 9
GVG § 21g Abs. 7

1. Die Antragsgegnerin wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 28.01.2019 verpflichtet, dem Antragsteller Einsicht in den senatsinternen Geschäftsverteilungsplan des xx. Zivilsenats für das Geschäftsjahr 2019 [...]
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