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OLG Rostock - Entscheidung vom 16.08.2019

1 Ss 12/19

Normen:
GVG § 21f Abs. 1
GVG § 29 Abs. 1 S. 2
StPO § 332
StPO § 338 Nr. 1

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 30.10.2018 wird als unbegründet verworfen. 2. Der Angeklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens und seine notwendigen Auslagen. I. [...]
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