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OLG München - Entscheidung vom 23.04.2019

18 U 2990/18

Normen:
ZPO § 91a Abs. 1
ZPO § 138 Abs. 3
InsO § 52 S. 2
InsO § 201 Abs. 2
HGB § 171 Abs. 1
HGB § 172
ZPO § 91a Abs. 1
ZPO § 138 Abs. 3
InsO § 52 S. 2
InsO § 201 Abs. 2
HGB § 171 Abs. 1
HGB § 172
ZPO § 91a

Fundstellen:
ZIP 2019, 2072

1. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz trägt der Beklagte, die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 2. Der Streitwert wird auf 6.800,00 € festgesetzt. Nachdem die Parteien im Termin vom [...]
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