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OLG München - Entscheidung vom 27.08.2019

31 Wx 235/17

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
BGB § 1911
BGB § 1915
BGB § 2368
FamFG § 84
FamFG § 345 Abs. 1
GG Art. 103 Abs. 1
BGB § 1911
BGB § 1915
BGB § 2368
FamFG § 84
FamFG § 345 Abs. 1
FamFG § 81

Fundstellen:
FGPrax 2019, 228
ZEV 2019, 592

1. Der Beschwerdeführer trägt die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten des gerichtlichen Sachverständigengutachtens vom 15.8.2018 (Dr. xxx). Diese Kosten tragen die Erben der am [...]
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